2011/807/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8719)
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Article 1 Rinderbrucellose
1 Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,2 EUR je SAT-Test, iv) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, v) 0,5 EUR je ELISA-Test, vi) 10 EUR je bakteriologischer Test, vii) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4800000 EUR für Spanien, ii) 2300000 EUR für Italien, iii) 1550000 EUR für Portugal, iv) 2000000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 2 Rindertuberkulose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1,5 EUR je Tuberkulintest, iii) 5 EUR je Gamma-Interferon-Test, iv) 10 EUR je bakteriologischer Test, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 14000000 EUR für Irland, ii) 12700000 EUR für Spanien, iii) 5000000 EUR für Italien, iv) 2650000 EUR für Portugal, v) 31200000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose
1 Die von Griechenland, Italien, Spanien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, iv) 10 EUR je bakteriologischer Test, v) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 50 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 2050000 EUR für Griechenland, ii) 8700000 EUR für Spanien, iii) 3700000 EUR für Italien, iv) 190000 EUR für Zypern, v) 1950000 EUR für Portugal.
Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier, iii) 2 EUR je ELISA-Test, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR je virologischer Test, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zur entomologischen Überwachung, ii) Kauf von Fallen, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 360000 EUR für Belgien, ii) 15000 EUR für Bulgarien, iii) 40000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 80000 EUR für Deutschland, v) 10000 EUR für Estland, vi) 40000 EUR für Irland, vii) 100000 EUR für Griechenland, viii) 1000000 EUR für Spanien, ix) 1700000 EUR für Frankreich, x) 400000 EUR für Italien, xi) 20000 EUR für Lettland, xii) 10000 EUR für Litauen, xiii) 10000 EUR für Luxemburg, xiv) 30000 EUR für Ungarn, xv) 10000 EUR für Malta, xvi) 40000 EUR für die Niederlande, xvii) 10000 EUR für Österreich, xviii) 50000 EUR für Polen, xix) 2350000 EUR für Portugal, xx) 100000 EUR für Rumänien, xxi) 40000 EUR für Slowenien, xxii) 50000 EUR für die Slowakei, xxiii) 10000 EUR für Finnland, xxiv) 10000 EUR für Schweden.
Article 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die von Polen vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
3 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung bakteriologischer und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, ii) Durchführung bakteriologischer Tests zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion, iii) Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen, iv) Kauf von Impfstoffdosen, v) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der gekeulten Zucht- und Legehennen der Art Gallus gallus, der gekeulten Zuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo, der vernichteten Eier gemäß Absatz 4, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1300000 EUR für Belgien, ii) 60000 EUR für Bulgarien, iii) 1500000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 250000 EUR für Dänemark, v) 1000000 EUR für Deutschland, vi) 30000 EUR für Estland, vii) 300000 EUR für Irland, viii) 1000000 EUR für Griechenland, ix) 1000000 EUR für Spanien, x) 1300000 EUR für Frankreich, xi) 700000 EUR für Italien, xii) 100000 EUR für Zypern, xiii) 130000 EUR für Lettland, xiv) 10000 EUR für Luxemburg, xv) 2000000 EUR für Ungarn, xvi) 150000 EUR für Malta, xvii) 3000000 EUR für die Niederlande, xviii) 800000 EUR für Österreich, xix) 500000 EUR für Polen, xx) 200000 EUR für Portugal, xxi) 200000 EUR für Rumänien, xxii) 70000 EUR für Slowenien, xxiii) 600000 EUR für die Slowakei, xxiv) 75000 EUR für das Vereinigte Königreich.
4 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation):7 EUR je Test,b)für den Kauf von Impfstoffen:0,05 EUR je Dosis,c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.:20 EUR je Test,d)für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands:5 EUR je Test,e)für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen:5 EUR je Test,f)für die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Werti)eines gekeulten Elterntiers der Art Gallus gallus:4 EUR je Vogel,ii)einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Art Gallus gallus:2,20 EUR je Vogel,iii)eines gekeulten Elterntiers eines Zuchttruthuhns der Art Meleagris gallopavo:12 EUR je Vogel,iv)von Bruteiern von Elterntieren der Art Gallus gallus:0,20 EUR für jedes vernichtete Brutei,v)von Konsumeiern von Gallus gallus:0,04 EUR für jedes vernichtete Konsumei,vi)von Bruteiern von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo:0,40 EUR für jedes vernichtete Brutei.
Article 6 Klassische Schweinepest und afrikanische Schweinepest
1 Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der afrikanischen Schweinepest.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Untersuchungen entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein, iii) 1 EUR je Köder/Impfung, iv) 2 EUR je ELISA-Test, v) 10 EUR je PCR-Test, vi) 10 EUR je virologischer Test, b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 210000 EUR für Bulgarien, ii) 1300000 EUR für Deutschland, iii) 260000 EUR für Frankreich, iv) 100000 EUR für Italien, v) 10000 EUR für Luxemburg, vi) 340000 EUR für Ungarn, vii) 900000 EUR für Rumänien, viii) 30000 EUR für Slowenien, ix) 500000 EUR für die Slowakei.
Article 7 Vesikuläre Schweinekrankheit
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 2 EUR je ELISA-Test, iii) 4 EUR je Serumneutralisationstest, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR je virologischer Test, b) darf 900000 EUR nicht übersteigen.
Article 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen, ii) 5 EUR für jeden im Rahmen der passiven Überwachung getesteten Wildvogel, iii) 1 EUR je ELISA-Test, iv) 1 EUR je Agargelimmundiffusionstest, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Durchführung anderer als der unter Buchstabe a vorgesehenen Labortests entstehen, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 40000 EUR für Belgien, ii) 40000 EUR für Bulgarien, iii) 30000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 40000 EUR für Dänemark, v) 80000 EUR für Deutschland, vi) 10000 EUR für Estland, vii) 60000 EUR für Irland, viii) 10000 EUR für Griechenland, ix) 90000 EUR für Spanien, x) 130000 EUR für Frankreich, xi) 800000 EUR für Italien, xii) 10000 EUR für Zypern, xiii) 20000 EUR für Lettland, xiv) 10000 EUR für Litauen, xv) 10000 EUR für Luxemburg, xvi) 130000 EUR für Ungarn, xvii) 10000 EUR für Malta, xviii) 190000 EUR für die Niederlande, xix) 50000 EUR für Österreich, xx) 100000 EUR für Polen, xxi) 20000 EUR für Portugal, xxii) 250000 EUR für Rumänien, xxiii) 30000 EUR für Slowenien, xxiv) 20000 EUR für die Slowakei, xxv) 10000 EUR für Finnland, xxvi) 40000 EUR für Schweden, xxvii) 100000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)HI-Test auf H5/H7:12 EUR je Test,b)Virusisolationstest:40 EUR je Test,c)PCR-Test:20 EUR je Test.
Article 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von i) 8,5 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 und des Anhangs III Kapitel A Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C derselben Verordnung entstandenen Kosten, ii) 15 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung eines Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2, des Anhangs III Kapitel A Teil 2 Nummern 1 bis 5 und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, iii) 4 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Genotypisierungstests entstandenen Kosten, iv) 120 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung primärer molekularer Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, v) 25 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und vernichteten Tiere entstehen, c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1220000 EUR für Belgien, ii) 500000 EUR für Bulgarien, iii) 590000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 730000 EUR für Dänemark, v) 7690000 EUR für Deutschland, vi) 120000 EUR für Estland, vii) 2890000 EUR für Irland, viii) 1540000 EUR für Griechenland, ix) 4320000 EUR für Spanien, x) 12310000 EUR für Frankreich, xi) 4160000 EUR für Italien, xii) 1910000 EUR für Zypern, xiii) 220000 EUR für Lettland, xiv) 420000 EUR für Litauen, xv) 80000 EUR für Luxemburg, xvi) 1000000 EUR für Ungarn, xvii) 20000 EUR für Malta, xviii) 2080000 EUR für die Niederlande, xix) 1410000 EUR für Österreich, xx) 2690000 EUR für Polen, xxi) 970000 EUR für Portugal, xxii) 930000 EUR für Rumänien, xxiii) 210000 EUR für Slowenien, xxiv) 380000 EUR für die Slowakei, xxv) 350000 EUR für Finnland, xxvi) 500000 EUR für Schweden, xxvii) 5000000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für gekeulte und vernichtete Rinder:500 EUR je Tier,b)für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen:70 EUR je Tier.
Article 10 Tollwut
1 Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1540000 EUR für Bulgarien, ii) 620000 EUR für Estland, iii) 1160000 EUR für Ungarn, iv) 9270000 EUR für Polen, v) 4000000 EUR für Rumänien, vi) 540000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen serologischen Test:12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen:12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT):18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern:0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern:0,35 EUR je Dosis,f)für den Kauf parenteraler Impfstoffe:1 EUR je Dosis,g)für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere:1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen.
4 Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b und des Absatzes 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets Polens durchgeführten Teil des polnischen Programms: a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen, und c) 1260000 EUR nicht übersteigen.
5 Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt.
Article 11 Tollwut
1 Das von Finnland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.
2 Das zweite Jahr der von Italien und Lettland vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
3 Das dritte Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
4 Das fünfte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
5 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und c) darf im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1600000 EUR für Italien, ii) 1700000 EUR für Lettland, iii) 2900000 EUR für Litauen, iv) 190000 EUR für Österreich, v) 810000 EUR für Slowenien, vi) 360000 EUR für Finnland.
6 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen serologischen Test:12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen:12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT):18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern:0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern:0,35 EUR je Dosis,f)für den Kauf parenteraler Impfstoffe:1 EUR je Dosis,g)für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere:1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen.
7 Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstaben a und b und des Absatzes 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets durchgeführten Teil der lettischen, litauischen und finnischen Mehrjahresprogramme: a) nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen, und c) im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 520000 EUR für Lettland, ii) 1260000 EUR für Litauen, iii) 80000 EUR für Finnland.
8 Die gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt.
Article 12 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus
1 Die von Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung von Salmonellose (zoonotischen Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, b) beträgt 50 % der Kosten, die Polen gemäß Absatz 1 für dieselben wie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehen. Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 5 festgelegten Maßnahmen darf im Jahr 2012 2500000 EUR nicht übersteigen.
3 Die Polen für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten dürfen die in Artikel 5 Absatz 4 festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen.
Article 13 Erstattungsfähige Ausgaben
1 Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.
2 Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.
3 Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt.
4 Unbeschadet des Absatzes 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.
Article 14
1 Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt: a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer.
2 Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission .
Article 15
1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 16
1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten: a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, b) bis spätestens 1. Januar 2012 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2012 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 vorlegen, d) nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen, f) die Programme effizient durchführen, g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.
Article 17
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Article 18
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.
Article 19
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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