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Seqlense EUR-Lex

2011/833/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten

CELEX
32011D0833
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-12
In force since
2012-01-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Dieser Beschluss legt die Bedingungen fest, unter denen Dokumente, die im Besitz der Kommission oder in ihrem Namen im Besitz des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) sind, weiterverwendet werden dürfen, um eine breitere Weiterverwendung der Informationen zu erleichtern, das Erscheinungsbild einer offenen Kommission zu stärken und unnötige Verwaltungslasten für die Nutzer und die Dienststellen der Kommission zu vermeiden.

Article 2 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss gilt für öffentliche Dokumente, die von der Kommission oder von öffentlichen und privaten Stellen in ihrem Namen erstellt werden und die a) von der Kommission oder in ihrem Namen vom Amt für Veröffentlichungen durch Publikation, Websites oder Verbreitungswege veröffentlicht worden sind oder b) aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht veröffentlicht worden sind, beispielsweise Studien, Berichte und andere Daten.

2 Dieser Beschluss gilt nicht für: a) Software oder Dokumente, die gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Warenzeichen und Marken sowie Rechten an eingetragenen Mustern, Logos und Namen unterliegen; b) Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind; c) Dokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zugänglich sind oder Dritten nur unter besonderen Bedingungen für einen bevorrechtigten Dokumentenzugang zur Verfügung gestellt werden; d) vertrauliche Daten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert sind; e) Dokumente, die das Ergebnis laufender durch Kommissionspersonal durchgeführter Forschungsprojekte sind, die weder veröffentlicht wurden noch in einer zugänglich gemachten Datenbank verfügbar sind und deren Weiterverwendung Auswirkungen auf die Validierung vorläufiger Forschungsergebnisse hätte oder einen Grund für die Verweigerung der Eintragung von gewerblichen Schutzrechten zum Vorteil der Kommission darstellen würde.

3 Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.

4 Keine Bestimmung dieses Beschlusses gestattet die Weiterverwendung von Dokumenten zu Zwecken der Täuschung oder des Betrugs. Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um die Interessen und das öffentliche Erscheinungsbild der EU in Einklang mit den geltenden Vorschriften zu schützen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff 1.„Dokument“ a) jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material); b) einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts; 2.„Weiterverwendung“die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen der Kommission und anderen öffentlichen Stellen, die diese Dokumente ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nutzen, stellt keine Weiterverwendung dar;3.„personenbezogene Daten“Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;4.„Lizenz“die Erteilung einer Genehmigung zur Weiterverwendung von Dokumenten unter bestimmten Bedingungen; „offene Lizenz“: eine Lizenz, die die Weiterverwendung von Dokumenten für alle in einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers festgelegten Zwecke gestattet;5.„maschinenlesbar“digitale Dokumente, die ausreichend strukturiert sind, so dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen sowie deren interne Struktur zuverlässig erkennen können;6.„strukturierte Daten“Daten, die auf eine Weise organisiert sind, die eine zuverlässige Erkennung von einzelnen Tatsachendarstellungen und allen ihren Bestandteilen ermöglicht, z. B. in Datenbanken und Tabellen;7.„Portal“einen zentralen Zugangspunkt zu Daten aus verschiedenen Internetquellen. Die Quellen erstellen sowohl die Daten als auch die entsprechenden Metadaten. Die für die Indizierung erforderlichen Metadaten werden vom Portal automatisch gesammelt und in dem Umfang integriert, der für die Unterstützung allgemeiner Funktionen, wie Suche und Verknüpfung, erforderlich ist. Das Portal kann auch Daten von den Quellen in den Cache-Speicher aufnehmen, um die Leistung zu verbessern oder zusätzliche Funktionen anzubieten.

Article 4 Allgemeiner Grundsatz

Alle Dokumente stehen zur Weiterverwendung zur Verfügung: a) für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen; b) gebührenfrei gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen; c) ohne Einzelbeantragung, sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist. Dieser Beschluss wird unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 umgesetzt.

Article 5 Datenportal

Die Kommission richtet ein Datenportal als zentralen Zugangspunkt zu ihren strukturierten Daten ein, um die Verknüpfung und Weiterverwendung für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu erleichtern. Die Kommissionsdienststellen ermitteln geeignete Daten, die sich in ihrem Besitz befinden, und stellen diese schrittweise zur Verfügung. Das Datenportal kann den Zugang zu Daten anderer Organe, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union auf deren Antrag ermöglichen.

Article 6 Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

1 Dokumente werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, uneingeschränkt und ohne Beantragung zur Weiterverwendung bereitgestellt oder gegebenenfalls im Rahmen einer offenen Lizenz oder einer Haftungsausschlusserklärung, in der die Bedingungen und Rechte der Nutzer festgelegt sind.

2 Diese Bedingungen, durch die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig eingeschränkt werden dürfen, können Folgendes enthalten: a) die Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben; b) die Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen; c) den Haftungsausschluss der Kommission für jegliche Folgen der Weiterverwendung. Sollten für eine bestimmte Dokumentenkategorie andere Bedingungen erforderlich sein, wird die in Artikel 12 genannte dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe konsultiert.

Article 7 Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

1 Sollte eine Einzelbeantragung für die Weiterverwendung erforderlich sein, weisen die Dienststellen der Kommission in dem entsprechenden Dokument oder Verweis zu diesem eindeutig darauf hin und geben die Adresse an, an die die Beantragung zu übermitteln ist.

2 Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung übermittelt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags genehmigt die Dienststelle der Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen entweder die Weiterverwendung des betreffenden Dokuments und stellt erforderlichenfalls eine Kopie des Dokuments bereit oder teilt schriftlich die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags unter Angabe der Gründe mit.

3 Bei einer Beantragung für die Weiterverwendung eines sehr umfangreichen Dokuments oder einer sehr großen Zahl von Dokumenten oder wenn die Beantragung übersetzt werden muss, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung für die Verlängerung erhält.

4 Wird eine Beantragung für die Weiterverwendung eines Dokuments abgelehnt, klärt die Dienststelle der Kommission bzw. das Amt für Veröffentlichungen den Antragsteller über sein Recht auf, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 263 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzureichen.

5 Beruht eine Ablehnung auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses, so wird der Antragsteller im Ablehnungsschreiben an die natürliche oder juristische Person — soweit bekannt — verwiesen, die Inhaber der Rechte ist, oder an den Lizenzgeber, von dem die Kommission das betreffende Material erhalten hat.

Article 8 Formate der zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente

1 Die Dokumente werden in jeder vorhandenen Format- oder Sprachversion und — soweit möglich und sinnvoll — in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.

2 Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, um dem Antrag nachkommen zu können, noch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

3 Die Kommission ist durch diesen Beschluss nicht verpflichtet, die betreffenden Dokumente in andere Amtssprachen zu übersetzen, für die zum Zeitpunkt der Beantragung keine Sprachfassungen vorliegen.

4 Die Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen können nicht verpflichtet werden, weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten herzustellen oder diese in einem bestimmten Format aufzubewahren, damit sie von einer natürlichen oder juristischen Person weiterverwendet werden können.

Article 9 Gebührenregelungen

1 Die Weiterverwendung der Dokumente ist grundsätzlich gebührenfrei.

2 In Ausnahmefällen können die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Dokumenten verursachten Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.

3 Nimmt die Kommission an einem Dokument Anpassungen für eine bestimmte Anwendung vor, kann sie dem Antragsteller die damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen. Bei der Entscheidung über die Erhebung solcher Gebühren wird berücksichtigt, welcher Aufwand mit der Anpassung verbunden ist und welche möglichen Vorteile die Europäische Union von dieser Weiterverwendung hat, beispielsweise im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen über die Funktionsweise der Europäischen Union oder die Stärkung des öffentlichen Erscheinungsbilds der Kommission.

Article 10 Transparenz

1 Die Bedingungen und Standardgebühren für die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente werden im Voraus festgelegt und veröffentlicht, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form.

2 Die Suche nach Dokumenten wird durch praktische Vorkehrungen wie Bestandslisten der wichtigsten, zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente erleichtert.

Article 11 Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte

1 Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

2 Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

3 Ist dennoch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich, wird der Grund für dessen Gewährung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

4 Ausschließliche Rechte können Verlegern von wissenschaftlichen Zeitschriften für einen begrenzten Zeitraum für Artikel gewährt werden, die auf Arbeiten der Kommissionsbediensteten aufbauen.

Article 12 Dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe

1 Eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe wird unter dem Vorsitz des für diesen Beschluss zuständigen Generaldirektors oder seines Vertreters eingerichtet. Sie besteht aus Vertretern der Generaldirektion oder der Dienststellen. Sie erörtert Themen von allgemeiner Bedeutung und erstellt alle 12 Monate einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses.

2 Ein Lenkungsausschuss unter dem Vorsitz des Amtes für Veröffentlichungen und mit Beteiligung des Generalsekretariats, der Generaldirektion Kommunikation, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Informatik sowie mehrerer anderer Generaldirektionen, die die Datenbereitsteller vertreten, wird das Projekt zur Einrichtung des Datenportals beaufsichtigen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden gegebenenfalls andere Organe zur Teilnahme an dem Ausschuss aufgefordert.

3 Die Bedingungen für die in Artikel 6 genannte offene Lizenz werden im Rahmen einer Vereinbarung von dem Generaldirektor bestimmt, der für diesen Beschluss und die verwaltungstechnische Durchführung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums in der Kommission zuständig ist, nach Konsultation der in Absatz 1 genannten dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe.

Article 13 Überprüfung

Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Article 14 Aufhebung

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom wird aufgehoben.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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