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Seqlense EUR-Lex

2011/855/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 2011-2012 im Südosten Bulgariens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9225)

CELEX
32011D0855
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-15
In force since
2011-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Bulgarien kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat 2011 für Maßnahmen gemäß Artikel 8, Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19, Artikel 22, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im Südosten Bulgariens im Einklang mit dem durch den Beschluss 2011/493/EU genehmigten Tilgungsplan entstanden sind. Absatz 1 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

2 Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Union darf 890000 EUR nicht übersteigen.

3 Nur Kosten, die für die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen zwischen dem 4. April 2011 und dem 3. April 2012 entstanden sind und von Bulgarien vor dem 5. August 2012 bezahlt werden, kommen für eine Kofinanzierung durch eine finanzielle Beteiligung der Union bis zum Höchstsatz für die im Anhang aufgeführten spezifischen Tätigkeiten in Betracht.

Article 2

1 Die von Bulgarien für eine finanzielle Beteiligung der Union geltend gemachten Kosten werden ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro angegeben.

2 Entstehen Bulgarien Kosten in einer anderen Währung als Euro, rechnet Bulgarien sie anhand des letzten Umrechnungskurses, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgelegt hat, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, in Euro um.

Article 3

1 Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans wird gewährt, sofern Bulgarien a) den in Artikel 1 genannten Tilgungsplan wirksam und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2003/85/EG, sowie den Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt; b) der Kommission spätestens am 31. Januar 2012 einen Zwischenbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2003/85/EG zusammen mit einem finanziellen Zwischenbericht über den Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt; c) der Kommission spätestens am 15. September 2012 einen Abschlussbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans zusammen mit Belegen über die von Bulgarien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 3. April 2012 erzielten Ergebnisse vorlegt; d) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für die im Anhang aufgeführten Maßnahmen stellt und auch bisher keine solchen Anträge gestellt hat.

2 Erfüllt Bulgarien die Bedingungen des Absatzes 1 nicht, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes und des finanziellen Verlustes für die Union die finanzielle Beteiligung kürzen.

Article 4

1 Bulgarien stellt sicher, dass die zuständige Behörde sieben Jahre lang eine beglaubigte Kopie der Belege für die Tätigkeiten aufbewahrt, für die sie gemäß Artikel 1 eine finanzielle Beteiligung der Union erhalten hat, insbesondere Rechnungen, Gehaltsabrechungen, Anwesenheitslisten und Unterlagen über die Versendung von Proben und Dienstreisen.

2 Bulgarien verzeichnet die der Kommission vorgelegten Kosten in seinem Kostenrechnungssystem und bewahrt alle Originalunterlagen für Rechnungsprüfungszwecke sieben Jahre lang auf.

3 Die in Absatz 1 genannten Belege werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

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