2011/862/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 sowie zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9478)
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Article 1 Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose
Das von Portugal am 12. April 2011 vorgelegte geänderte Programm für Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Article 2 Genehmigung der von Belgien und Lettland vorgelegten geänderten Programme für Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) das von Belgien am 26. Juli 2011 vorgelegte Programm; b) das von Lettland am 8. März 2011 vorgelegte Programm.
Article 3 Genehmigung der von Rumänien und der Slowakei vorgelegten geänderten Programme für klassische Schweinepest
Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) das von Rumänien am 7. Oktober 2011 vorgelegte Programm; b) das von der Slowakei am 21. November 2011 vorgelegte Programm.
Article 4 Genehmigung des von Dänemark vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
Das von Dänemark am 4. März 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Article 5 Genehmigung der von bestimmten Mitgliedstaaten vorgelegten geänderten Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit
Folgende geänderte Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) das von Belgien am 15. Juni 2011 vorgelegte Programm; b) das von der Tschechischen Republik am 17. Juni 2011 vorgelegte Programm; c) das von Dänemark am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm; d) das von Deutschland am 14. Juni 2011 vorgelegte Programm; e) das von Estland am 27. Juni 2011 vorgelegte Programm; f) das von Irland am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; g) das von Spanien am 1. Juli 2011 vorgelegte Programm; h) das von Frankreich am 13. Juli 2011 vorgelegte Programm; i) das von Italien am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm; j) das von Zypern am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; k) das von Lettland am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm; l) das von Luxemburg am 24. Juni 2011 vorgelegte Programm; m) das von Ungarn am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; n) das von den Niederlanden am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; o) das von Österreich am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; p) das von Polen am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm; q) das von Portugal am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; r) das von Slowenien am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm; s) das von der Slowakei am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; t) das von Finnland am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm; u) das von Schweden am 20. Juni 2011 vorgelegte Programm; v) das vom Vereinigten Königreich am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm.
Article 6 Genehmigung der von Rumänien und Finnland vorgelegten geänderten Programme für Tollwut
Folgende geänderte Programme für Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) das von Rumänien am 23. September 2011 vorgelegte Programm; b) das von Finnland am 15. September 2011 vorgelegte Programm.
Article 7 Genehmigung des von Slowenien vorgelegten geänderten Mehrjahresprogramms für Tollwut
Das von Slowenien am 16. September 2011 vorgelegte Mehrjahresprogramm für Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 8 Änderung des Beschlusses 2010/712/EU
Der Beschluss 2010/712/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4600000 EUR für Spanien, ii) 3000000 EUR für Italien, iii) 90000 EUR für Zypern, iv) 1040000 EUR für Portugal, v) 1350000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung: „a)für einen Rose-Bengal-Test0,24 EUR je Test,b)für einen SAT-Test0,24 EUR je Test,c)für einen Komplementbindungstest0,48 EUR je Test,d)für einen ELISA-Test1,2 EUR je Test.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 16000000 EUR für Irland, ii) 18500000 EUR für Spanien, iii) 5500000 EUR für Italien, iv) 1440000 EUR für Portugal, v) 26500000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a)für einen Tuberkulintest2,4 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test6 EUR je Test.“ 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 160000 EUR für Griechenland, ii) 9200000 EUR für Spanien, iii) 4200000 EUR für Italien, iv) 85000 EUR für Zypern, v) 2260000 EUR für Portugal.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a)für einen Rose-Bengal-Test0,24 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,48 EUR je Test.“ 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 420000 EUR für Belgien, ii) 10000 EUR für Bulgarien, iii) 1700000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 0 EUR für Dänemark, v) 400000 EUR für Deutschland, vi) 10000 EUR für Estland, vii) 10000 EUR für Irland, viii) 100000 EUR für Griechenland, ix) 5200000 EUR für Spanien, x) 3000000 EUR für Frankreich, xi) 300000 EUR für Italien, xii) 20000 EUR für Lettland, xiii) 5000 EUR für Litauen, xiv) 60000 EUR für Ungarn, xv) 10000 EUR für Malta, xvi) 50000 EUR für die Niederlande, xvii) 160000 EUR für Österreich, xviii) 50000 EUR für Polen, xix) 1650000 EUR für Portugal, xx) 100000 EUR für Rumänien, xxi) 50000 EUR für Slowenien, xxii) 60000 EUR für die Slowakei, xxiii) 20000 EUR für Finnland, xxiv) 20000 EUR für Schweden.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung: „a)für einen ELISA-Test3 EUR je Test,b)für einen PCR-Test12 EUR je Test,c)für den Erwerb monovalenter Impfstoffe0,36 EUR je Dosis,d)für den Erwerb bivalenter Impfstoffe0,54 EUR je Dosis,e)für die Verabreichung von Impfstoffen an Rinder1,80 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen;f)für die Verabreichung von Impfstoffen an Schafe oder Ziegen0,90 EUR für jedes geimpfte Schaf oder jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen.“ 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1200000 EUR für Belgien, ii) 25000 EUR für Bulgarien, iii) 2100000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 340000 EUR für Dänemark, v) 1000000 EUR für Deutschland, vi) 40000 EUR für Estland, vii) 120000 EUR für Irland, viii) 1000000 EUR für Griechenland, ix) 1300000 EUR für Spanien, x) 660000 EUR für Frankreich, xi) 1700000 EUR für Italien, xii) 150000 EUR für Zypern, xiii) 1650000 EUR für Lettland, xiv) 20000 EUR für Luxemburg, xv) 2400000 EUR für Ungarn, xvi) 150000 EUR für Malta, xvii) 3900000 EUR für die Niederlande, xviii) 1200000 EUR für Österreich, xix) 4800000 EUR für Polen, xx) 65000 EUR für Portugal, xxi) 500000 EUR für Rumänien, xxii) 120000 EUR für Slowenien, xxiii) 600000 EUR für die Slowakei, xxiv) 75000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung: „a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation)8,4 EUR je Test,b)für den Erwerb von Impfstoffen0,06 EUR je Dosis,c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.24 EUR je Test,d)für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands6 EUR je Test,e)für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen6 EUR je Test.“ 6. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 120000 EUR für Bulgarien, ii) 1600000 EUR für Deutschland, iii) 240000 EUR für Frankreich, iv) 160000 EUR für Italien, v) 700000 EUR für Ungarn, vi) 700000 EUR für Rumänien, vii) 30000 EUR für Slowenien, viii) 300000 EUR für die Slowakei.“ c) In Absatz 3 wird „2,5 EUR“ ersetzt durch „3 EUR“. 7. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 90000 EUR für Belgien, ii) 25000 EUR für Bulgarien, iii) 70000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 80000 EUR für Dänemark, v) 300000 EUR für Deutschland, vi) 10000 EUR für Estland, vii) 75000 EUR für Irland, viii) 50000 EUR für Griechenland, ix) 150000 EUR für Spanien, x) 150000 EUR für Frankreich, xi) 1000000 EUR für Italien, xii) 20000 EUR für Zypern, xiii) 45000 EUR für Lettland, xiv) 10000 EUR für Litauen, xv) 10000 EUR für Luxemburg, xvi) 360000 EUR für Ungarn, xvii) 20000 EUR für Malta, xviii) 360000 EUR für die Niederlande, xix) 60000 EUR für Österreich, xx) 100000 EUR für Polen, xxi) 45000 EUR für Portugal, xxii) 180000 EUR für Rumänien, xxiii) 50000 EUR für Slowenien, xxiv) 15000 EUR für die Slowakei, xxv) 25000 EUR für Finnland, xxvi) 50000 EUR für Schweden, xxvii) 160000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung: „a)ELISA-Test2,4 EUR je Test,b)Agargeldiffusionstest1,44 EUR je Test,c)HI-Test auf H5/H714,40 EUR je Test,d)Virusisolationstest48 EUR je Test,e)PCR-Test24 EUR je Test.“ 8. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe c wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“. b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1900000 EUR für Belgien, ii) 330000 EUR für Bulgarien, iii) 1030000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 1370000 EUR für Dänemark, v) 7750000 EUR für Deutschland, vi) 330000 EUR für Estland, vii) 4000000 EUR für Irland, viii) 2000000 EUR für Griechenland, ix) 6650000 EUR für Spanien, x) 18850000 EUR für Frankreich, xi) 6000000 EUR für Italien, xii) 1700000 EUR für Zypern, xiii) 320000 EUR für Lettland, xiv) 720000 EUR für Litauen, xv) 125000 EUR für Luxemburg, xvi) 1180000 EUR für Ungarn, xvii) 25000 EUR für Malta, xviii) 3530000 EUR für die Niederlande, xix) 1800000 EUR für Österreich, xx) 3440000 EUR für Polen, xxi) 1800000 EUR für Portugal, xxii) 1000000 EUR für Rumänien, xxiii) 250000 EUR für Slowenien, xxiv) 550000 EUR für die Slowakei, xxv) 580000 EUR für Finnland, xxvi) 850000 EUR für Schweden, xxvii) 6500000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ c) In Absatz 3 Buchstabe d wird der Betrag „10 EUR“ ersetzt durch „12 EUR“. 9. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) In Ziffer i wird der Betrag „1800000 EUR“ ersetzt durch „850000 EUR“. b) In Ziffer ii wird der Betrag „620000 EUR“ ersetzt durch „570000 EUR“. c) In Ziffer iv wird der Betrag „7110000 EUR“ ersetzt durch „8110000 EUR“. d) In Ziffer v wird der Betrag „5000000 EUR“ ersetzt durch „2100000 EUR“. e) in Ziffer vii wird der Betrag „200000 EUR“ ersetzt durch „290000 EUR“. 10. In Artikel 10 Absatz 4 wird „Absätze 2 und 3“ ersetzt durch „Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3“. 11. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) In Ziffer i wird der Betrag „2250000 EUR“ ersetzt durch „1600000 EUR“. b) In Ziffer ii wird der Betrag „1800000 EUR“ ersetzt durch „1500000 EUR“. c) In Ziffer v wird der Betrag „740000 EUR“ ersetzt durch „850000 EUR“. 12. In Artikel 11 Absatz 7 wird „Absätze 5 und 6“ ersetzt durch „Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6“.
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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