2011/884/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für die in Anhang I aufgeführten Reiserzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs.
2 Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a)„Partie“eine bestimmte und genau angegebene Menge eines Materials;b)„Einzelprobe“kleine und jeweils gleiche Produktmenge, die an den einzelnen Entnahmepunkten der Partie über die gesamte Tiefe (Probenahme bei stationären Gütern) oder aus dem Produktstrom in einer bestimmten Zeitspanne (Probenahme bei frei fließenden Gütern) gewonnen wurde;c)„Sammelprobe“Produktmenge, die durch Zusammenstellen und Mischen der Einzelproben aus einer bestimmten Partie gewonnen wurde;d)„Laborprobe“Produktmenge aus der Sammelprobe, die zur Begutachtung und Prüfung im Labor bestimmt ist;e)„Analysenprobe“homogenisierte Laborprobe, die entweder aus der gesamten Laborprobe oder einem repräsentativen Anteil davon besteht.
Article 3 Vorherige Anmeldung
Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter melden das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie die Art der Sendung rechtzeitig vorab an. Die Unternehmer geben auch an, ob es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel oder ein Futtermittel handelt.
Article 4 Einfuhrbedingungen
1 Mit jeder Sendung mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen wird ein Analysebericht für jede Partie und eine gemäß den Mustern in den Anhängen III und IV ausgefüllte, unterzeichnete und von einem autorisierten Vertreter des Staatlichen Zentralamts für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China („AQSIQ“) überprüfte Gesundheitsbescheinigung mitgeführt.
2 Bei in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden, können der Analysebericht und die Gesundheitsbescheinigung durch eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers ersetzt werden, in der angegeben wird, dass das Lebensmittel oder Futtermittel nicht aus Reis besteht, diesen enthält oder aus diesem gewonnen wurde.
3 Die Probenahme und Analyse für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Analyseberichts ist gemäß Anhang II vorzunehmen.
4 Jede Sendung wird mit dem Code gekennzeichnet, der in der Gesundheitsbescheinigung eingetragen ist. Jeder einzelne Sack (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung wird mit diesem Code gekennzeichnet.
Article 5 Amtliche Kontrollen
1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die in Artikel 4 genannten Einfuhrbedingungen erfüllt sind.
2 Werden mit einer Sendung mit anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 beschriebenen Erzeugnissen die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 nicht mitgeführt, wird die Sendung in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet.
3 Werden mit einer Sendung die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 mitgeführt, so entnimmt die zuständige Behörde mit einer Häufigkeit von 100 % eine Probe zur Analyse gemäß Anhang II auf das Vorhandensein nicht zugelassener GVO. Besteht eine Sendung aus mehreren Partien, so wird jede Partie beprobt und die Proben werden analysiert.
4 Die zuständige Behörde kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen. In diesem Fall verbleibt die Sendung unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden, bis die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen.
5 Die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr wird nur erlaubt, wenn nach Probenahme und Analyse, die gemäß Anhang II durchgeführt wurden, befunden wird, dass alle Partien der Sendung die Rechtsvorschriften der EU erfüllen.
Article 6 Berichterstattung gegenüber der Kommission
1 Die Mitgliedstaaten erstellen alle drei Monate einen Bericht, in dem sie Rechenschaft über alle Ergebnisse aller in den vorausgegangenen drei Monaten bei Sendungen mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen durchgeführten Analysen ablegen. Diese Berichte werden der Kommission in dem auf den Dreimonatszeitraum folgenden Monat, d. h. im April, Juli, Oktober und Januar vorgelegt.
2 Der Bericht enthält folgende Angaben: a) Anzahl der zur Analyse beprobten Sendungen; b) Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 5; c) Anzahl der Sendungen, die wegen fehlender Gesundheitsbescheinigung oder fehlenden Analyseberichts zurückgewiesen wurden.
Article 7 Aufteilung einer Sendung
Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden abgeschlossen sind. Bei Aufteilung nach der amtlichen Kontrolle wird mit jedem Teil der aufgeteilten Sendung eine beglaubigte Kopie der Gesundheitsbescheinigung und des Analyseberichts mitgeführt.
Article 8 Kosten
Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer tragen alle Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und jeglicher bei Nichteinhaltung der Vorschriften getroffener Maßnahmen, entstehen.
Article 9 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 zu, die China vor dem 1. Februar 2012 verlassen haben, sofern Probenahme und Analyse gemäß Artikel 4 durchgeführt wurden.
Article 10 Überprüfung der Maßnahmen
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen werden spätestens sechs Monate nach Annahme überprüft.
Article 11 Aufhebung
Die Entscheidung 2008/289/EG wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 12 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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