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Seqlense EUR-Lex

2011/889/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Finanzhilfe der Union für Referenzlaboratorien der Europäischen Union für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9521)

CELEX
32011D0889
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-21
In force since
2011-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 328000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23000 EUR.

Article 2

1 Die Europäische Union gewährt dem Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Zoonosen (Salmonellen). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 375000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 35000 EUR.

Article 3

1 Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Vigo, Spanien, eine Finanzhilfe für die Überwachung mariner Biotoxine. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 283000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 20000 EUR.

Article 4

1 Die Europäische Union gewährt dem Labor des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 284000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23000 EUR.

Article 5

1 Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Listeria monocytogenes. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 458000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23000 EUR.

Article 6

1 Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 356000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23000 EUR.

Article 7

1 Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. coli (VTEC). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 8

1 Die Europäische Union gewährt der Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Überwachung von Campylobacter. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 310000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40000 EUR.

Article 9

1 Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 336000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.

Article 10

1 Die Europäische Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 390000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 36000 EUR.

Article 11

1 Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 600000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.

3 Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.

Article 12

1 Die Europäische Union gewährt dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Futtermitteln auf tierische Proteine. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 575000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.

Article 13

1 Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Fougères, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 470000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25000 EUR.

Article 14

1 Die Europäische Union gewährt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 470000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25000 EUR.

Article 15

1 Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 16

1 Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 200000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 17

Die Europäische Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Getreide und Futtermitteln auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 200000 EUR.

Article 18

Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 447000 EUR.

Article 19

1 Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Pestizidrückstände mit Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 höchstens 370000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70000 EUR.

3 Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 80 Personen zu beantragen.

Article 20

1 Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Lebens- und Futtermitteln auf Dioxine und PCB. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 450000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 60000 EUR.

Article 21

Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete, Algete (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Pferdepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 110000 EUR.

Article 22

Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Newcastle-Krankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 85000 EUR.

Article 23

Die Europäische Union gewährt dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Vesikuläre Schweinekrankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 90000 EUR.

Article 24

Die Europäische Union gewährt Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet, Afdeling for Fjerkræ, Fisk og Pelsdyr, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für Fischkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 280000 EUR.

Article 25

Die Europäische Union gewährt dem IFREMER, La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für Muschelkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 höchstens 130000 EUR.

Article 26

1 Die Europäische Union gewährt dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Blauzungen-Krankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 259000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 60000 EUR.

Article 27

1 Die Europäische Union gewährt dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Klassische Schweinepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 295000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 50000 EUR.

Article 28

1 Die Europäische Union gewährt dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Schweinepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 185000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40000 EUR.

Article 29

1 Die Europäische Union gewährt dem Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory am Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Maul- und Klauenseuche. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 360000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40000 EUR.

Article 30

Die Europäische Union gewährt dem Interbull Centre, Department of Animal Breeding and Genetics, Swedish University of Agricultural Sciences, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für den Beitrag zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 150000 EUR.

Article 31

1 Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für Brucellose. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 280000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 18000 EUR.

Article 32

Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Aviäre Influenza. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 380000 EUR.

Article 33

1 Die Europäische Union gewährt dem Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für Krustentierkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 105000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 34

1 Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherche en pathologie equine, Frankreich, eine Finanzhilfe für andere Pferdekrankheiten als die Afrikanische Pferdepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 525000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.

Article 35

1 Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für Tollwut. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 250000 EUR.

2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 36

Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) an der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für Tuberculose. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285000 EUR.

Article 37

Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire de recherches sur la pathologie des abeilles, Sophia-Antipolis, Frankreich, eine Finanzhilfe für Bienenkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 300000 EUR.

Article 38

Die Europäische Union gewährt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Geel, Belgien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012: 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwermetallen in Futtermitteln und Lebensmitteln; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 237000 EUR. 2. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR. 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Mycotoxinen; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 238000 EUR. 4. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR. 5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK); diese Finanzhilfe beträgt höchstens 227000 EUR. 6. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 5 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR. 7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 44000 EUR. 8. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 7 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25000 EUR.

Article 39

Die Europäische Union gewährt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Ispra, Italien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012: 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaktmaterialien; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 220000 EUR. 2. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40000 EUR. 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 233000 EUR. 4. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 36000 EUR.

Article 40

Die in den Artikeln 1 bis 39 genannte Finanzhilfe der Union beläuft sich auf 100 % der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 förderfähigen Kosten.

Article 41

Dieser Beschluss ist an die im Anhang aufgeführten Laboratorien gerichtet.

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