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Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0940
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-09-14
In force since
2011-09-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Das Jahr 2012 wird zum „Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Es soll die Vitalität und Würde aller fördern.

Article 2 Ziele

Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, die Schaffung einer Kultur des aktiven Alterns in Europa zu erleichtern, deren Grundlage eine Gesellschaft für alle Altersgruppen bildet. In diesem Rahmen werden die Mitgliedstaaten, ihre regionalen und lokalen Behörden, die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, im Europäischen Jahr ermutigt und unterstützt, ein aktives Altern zu fördern und mehr zu unternehmen, um das Potenzial der rasch wachsenden Bevölkerungsgruppe der Menschen im Alter von Ende 50 und älter zu mobilisieren. Dadurch werden Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Generationen gefördert und dabei der Vielfalt sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung getragen. Die Förderung des aktiven Alterns bedeutet, bessere Möglichkeiten zu schaffen, damit sich ältere Frauen und Männer in den Arbeitsmarkt einbringen können, Armut, insbesondere die Armut von Frauen, und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, ehrenamtliche Tätigkeiten und eine aktive Teilhabe am Familienleben und am gesellschaftlichen Leben zu fördern und ein Altern bei guter Gesundheit und in Würde zu unterstützen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Arbeitsbedingungen angepasst, negative Altersklischees und Altersdiskriminierung bekämpft, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert, die Systeme des lebenslangen Lernens an die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer angepasst werden und für angemessene Systeme des sozialen Schutzes gesorgt wird, die die richtigen Anreize schaffen. Auf Grundlage des Absatzes 1 ergeben sich die folgenden Ziele des Europäischen Jahres: a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Wert des aktiven Alterns und seine unterschiedlichen Dimensionen sowie Sicherstellung, dass es auf der politischen Agenda der Akteure auf allen Ebenen eine vorrangige Stellung erhält, um den nützlichen Beitrag, den ältere Menschen für Gesellschaft und Wirtschaft leisten, hervorzuheben und dessen Wertschätzung zu steigern; Förderung des aktiven Alterns, der Solidarität zwischen den Generationen sowie der Vitalität und Würde aller Menschen, das Potenzial älterer Menschen unabhängig von ihrer Herkunft verstärkt zu mobilisieren und es ihnen zu ermöglichen, ein unabhängiges Leben zu führen; b) Anregung einer Debatte, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und betroffenen Akteuren auf allen Ebenen und Förderung des Voneinander-Lernens, um Politiken für aktives Altern zu unterstützen, bewährte Verfahren zu ermitteln und zu verbreiten sowie Zusammenarbeit und Synergien zu fördern; c) Schaffung von Rahmenbedingungen für das Eingehen von Verpflichtungen und für konkrete Maßnahmen, damit die Union, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Akteure auf allen Ebenen — unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Unternehmen und unter besonderer Betonung der Förderung von Informationsstrategien — innovative Lösungen, Maßnahmen und langfristige Strategien, einschließlich umfassender Strategien des Altersmanagements in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit, im Wege spezifischer Aktivitäten entwickeln und spezifische Ziele im Bereich des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen verfolgen können; d) Förderung von Aktivitäten, die zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung, zur Überwindung von Altersklischees und zur Beseitigung von Hindernissen, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit, beitragen werden.

Article 3 Inhalt der Maßnahmen

1 Zu den Maßnahmen, die zu treffen sind, um die in Artikel 2 dargelegten Ziele zu erreichen, gehören folgende Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene: a) Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen — unter aktiver Beteiligung aller relevanten betroffenen Akteure — zur Anregung von Debatten, zur Sensibilisierung und zur Ermutigung, sich auf spezifische Ziele festzulegen, die zu langfristigen und dauerhaften Lösungen beitragen; b) Informations-, Werbe- und Aufklärungskampagnen, die Multimedia-Instrumente nutzen; c) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch die Nutzung der offenen Koordinierungsmethode und über Netzwerke von betroffenen Akteuren, die an der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres beteiligt sind; d) Forschungsarbeiten und Erhebungen auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene und Verbreitung der Ergebnisse, unter besonderer Hervorhebung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Förderung des aktiven Alterns und von Maßnahmen zugunsten des aktiven Alterns.

2 Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 wird auf die Beteiligung aller Generationen bei der Verfolgung der Ziele des Europäischen Jahres geachtet, insbesondere indem ein integrativer Ansatz gewählt und die Beteiligung älterer und jüngerer Menschen an gemeinsamen Initiativen gefördert wird.

3 Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten festlegen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres bei der Werbung für diese Aktivitäten erlauben, sofern die Aktivitäten zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen.

4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei allen ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern.

5 Die Kommission berücksichtigt das Potenzial grenzüberschreitender Aktivitäten, die auf regionaler oder lokaler Ebene stattfinden, zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2.

6 Es werden Anstrengungen unternommen, um zu gewährleisten, dass alle für die breite Öffentlichkeit bestimmten Aktivitäten des Europäischen Jahres allen Bürgern, auch Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

Article 4 Koordinierung mit den Mitgliedstaaten

1 Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator, der seine Beteiligung am Europäischen Jahr organisiert, und setzt die Kommission über diese Ernennung in Kenntnis.

2 Die nationalen Koordinatoren stellen auch eine angemessene Koordinierung der nationalen Aktivitäten des Europäischen Jahres sicher und können in diesem Zusammenhang auch lokale und regionale Aktivitäten fördern und erleichtern. Die nationalen Koordinatoren fördern auch die Beteiligung aller relevanten betroffenen Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, an den Aktivitäten des Europäischen Jahres.

3 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Kommission bis zum 25. November 2011 über ihr Arbeitsprogramm zu informieren, das Einzelheiten über die im Rahmen des Europäischen Jahres geplanten nationalen Aktivitäten enthält.

Article 5 Teilnehmerländer

Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen: a) Mitgliedstaaten, b) Bewerberländer, c) die Staaten des westlichen Balkans und d) Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Article 6 Koordinierung auf Unionsebene

1 Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

2 Die Kommission beruft Sitzungen mit den nationalen Koordinatoren ein, um die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu regeln und Informationen und Wissen auszutauschen, unter anderem zu etwaigen Verpflichtungen und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

3 Die Kommission erleichtert und unterstützt die Aktivitäten des Europäischen Jahres auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, indem sie u.a. gegebenenfalls neue Wege und Instrumente für das Erreichen der Ziele des Europäischen Jahres und ihre Evaluierung vorschlägt.

4 Die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist auch Sache der bestehenden einschlägigen Ausschüsse und beratenden Gruppen.

5 Die Kommission beruft auch Sitzungen mit Vertretern europäischer Organisationen oder Stellen ein, die im Bereich des aktiven Alterns tätig sind, um sich von diesen bei der Durchführung des Europäischen Jahres unterstützen zu lassen.

6 Das Thema des Europäischen Jahres wird von der Kommission im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und von relevanten wichtigen Netzwerken auf Unionsebene, die Beihilfen zu ihren laufenden Kosten aus dem Gesamthaushalt der Union für ihre Arbeitsprogramme erhalten, als Priorität behandelt.

7 Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen.

Article 7 Finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützung

1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aktivitäten auf Unionsebene können Gegenstand eines öffentlichen Auftrags werden oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union erhalten.

2 Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in Bereichen, die zur Förderung des aktiven Alterns beitragen, wie z. B. Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Bildung und Kultur, Gesundheit, Forschung, Informationsgesellschaft, Regionalpolitik und Verkehrspolitik, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten die Aktivitäten des Europäischen Jahres unterstützen.

3 Die Union kann nicht-finanzielle Unterstützung für Aktivitäten öffentlicher und privater Organisationen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 gewähren.

Article 8 Haushaltsplan

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 5000000 EUR.

2 Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Article 9 Kohärenz

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Programmen und Initiativen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, vereinbar sind.

Article 10 Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Bemühungen der Union zur Förderung des aktiven Alterns entsprechend herausgestellt werden.

Article 11 Evaluierung

1 Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vor, der eine Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen einschließlich Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen enthält und als Grundlage für künftige Politiken, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich dienen soll.

2 Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner Informationen darüber, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen wurde und wie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu diesen Aktivitäten sichergestellt wurde.

3 Im Bericht gemäß Absatz 1 wird ferner hervorgehoben, wie das Europäische Jahr dauerhafte Auswirkungen in Bezug auf die Förderung des aktiven Alterns in der gesamten Union erzielt hat.

Article 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 13 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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