Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

CELEX
32011D1080
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-25
In force since
2011-10-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 EU-Garantie

1 Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind. Die Finanzierungstätigkeit der EIB steht im Einklang mit den allgemeinen Leitprinzipien der Ziele und Politiken des auswärtigen Handelns der EU und trägt zu deren Verwirklichung bei. Ein Ziel der EIB-Finanzierungstätigkeit in Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der OECD-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe besteht darin, indirekt zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung beizutragen.

2 Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten Ländern gewährt wurden, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Sozial- und Umweltstandards, und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

3 Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

4 Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen der Beschlüsse 2006/1016/EG und 2008/847/EG des Rates und im Rahmen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

5 Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gemäß Artikel 13 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Article 2 Obergrenzen des Mandats

1 Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 29484000000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: a) einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27484000000 EUR und b) einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2000000000 EUR.

2 Das allgemeine Mandat ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher.

3 Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden nur EIB-Finanzierungen gedeckt, mit denen die in Artikel 3 genannten Ziele verfolgt werden.

4 Das Klimaschutzmandat deckt die EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden Finanzierungen das zentrale politische Ziel der Union unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei — soweit möglich und angemessen — die EIB-Finanzierung mit Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird. Der Rat kann gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission entscheiden, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Die Einschränkung der Förderfähigkeit im Rahmen des Klimaschutzmandats gilt nur für jene EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

5 Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang III erfassten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die in Anhang III Buchstabe A genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die in Buchstabe B genannte Region nicht mehr als 50 %, die in Buchstabe C genannte Region nicht mehr als 30 % und die in Buchstabe D genannte Region nicht mehr als 10 %. Generell sollte das Klimaschutzmandat dazu verwendet werden, Vorhaben zu finanzieren, die sich eng auf die Kernzuständigkeiten der EIB beziehen, Zusatznutzen entstehen lassen und die Wirkung im Hinblick auf Klimaanpassung und Klimaschutz optimieren.

6 Sowohl das allgemeine Mandat als auch das Klimaschutzmandat sind im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken wahrzunehmen.

Article 3 Ziele des allgemeinen Mandats

1 Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden: a) Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere die Unterstützung von KMU; b) Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT); c) Klimaschutz und Klimaanpassung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4.

2 Innerhalb der Kernzuständigkeiten der EIB leisten ihre gemäß diesem Beschluss durchgeführten Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist.

3 Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfassten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.

4 Die EIB zieht einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung der Infrastruktur des Gesundheits- und Bildungswesens in Erwägung, wenn sich dadurch ein deutlicher Zusatznutzen ergibt.

Article 4 Geografischer Geltungsbereich

1 Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten und umfasst keine Länder, die in Anhang II nicht aufgeführt sind. Ob Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie förderfähig sind, wird im Einzelfall gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission erfolgen auf der Grundlage einer globalen wirtschaftlichen und politischen Bewertung, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit Demokratie, Menschenrechten und Grundrechten, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates. Delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III berühren nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden.

3 Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.

4 Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde.

Article 5 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Oktober 2011 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 6 Beitrag der EIB-Finanzierungen zur Politik der Union

1 Die Kommission arbeitet gemeinsam mit der EIB regionale technische operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses aus. Die regionalen technischen operativen Leitlinien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die EIB-Finanzierungen die Politik der Union unterstützen, müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen. Insbesondere werden die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Bei der Aufstellung dieser Leitlinien werden sich Kommission und EIB in politischen Fragen gegebenenfalls mit dem EAD beraten, und sie berücksichtigen die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Leitlinien und deren etwaige Aktualisierungen, sobald sie erstellt sind. Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

2 Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Union wird gemäß Artikel 11 überwacht. Die EIB erstellt Leistungsindikatoren in Bezug auf die Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekte von finanzierten Projekten und trägt dabei den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung, um diese Überwachung zu erleichtern. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Projekten sollten Kriterien für „saubere Technologie“ beinhalten, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind.

3 Eine EIB-Finanzierung wird nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

4 Im Einklang mit den von der Union und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgten Zielen legt die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 eine Strategie dafür vor, wie sich der prozentuale Anteil von Projekten zur Förderung der Verringerung der CO2-Emissionen allmählich und kontinuierlich unter ihrem Außenmandat steigern lässt und wie die Finanzierung von Projekten, die der Verwirklichung der Klimaziele der Union abträglich sind, rasch eingestellt werden kann.

5 Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss eingeführten zusätzlichen Anforderungen stellen die Leitungsorgane der EIB sicher, dass die Ressourcen der EIB, einschließlich des Personalbestands, schrittweise aufgestockt werden, damit die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen angemessen erfüllt werden. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten genutzt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden.

Article 7 Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB

1 Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung und fordert — soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union — das Vorhandensein einer geeigneten lokalen öffentlichen Konsultation in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Die Kommission nimmt in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat in aggregierter Form eine Bewertung der entwicklungsbezogenen Dimension der Tätigkeiten der EIB auf der Grundlage der für die Vorhaben durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf. Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.

2 Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte verlangt die EIB von den Projektträgern, dass sie eine gründliche Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung und bis zum Abschluss der Vorhaben durchführen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte. Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Überwachung der Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht.

3 Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden. Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 11 und macht sie für die Öffentlichkeit verfügbar, damit interessierte Akteure, einschließlich Zivilgesellschaft und Empfängerländer, ebenfalls in der Lage sind, ihre Standpunkte zu der Angelegenheit darzulegen. Das Europäische Parlament erörtert die Jahresberichte und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller interessierten Parteien.

4 Die in diesem Artikel genannten Anforderungen gelten nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

Article 8 Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

1 Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über a) strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung; b) strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB; c) sonstige politische und operative Aspekte.

2 Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

Article 9 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Finanzierungsträgern

1 Die EIB-Finanzierungen werden zunehmend, sofern dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen.

2 Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („memoranda of understanding“) oder gegebenenfalls anderen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit der Union zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind, wobei die Zuständigkeiten des EAD zu berücksichtigen sind.

Article 10 Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

1 Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen (im Folgenden „Pauschalgarantie“).

2 Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde vertreten und Kosovo wird durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder durch eine in den regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 bezeichnete Behörde vertreten.

3 Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“): a) Devisentransferstopps, b) Enteignung, c) Krieg und innere Unruhen, d) Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

4 Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird.

5 Wird die EU-Garantie in Anspruch genommen, so überträgt die EIB der Union die einschlägigen Rechte gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Vereinbarung.

Article 11 Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene sowie eine Bewertung des Beitrags dieser Finanzierungen zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Politik und der strategischen Ziele der Union ein. Der Bericht enthält eine Übersicht über die laufenden Projekte in aggregierter Form. Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird — unter Berücksichtigung der in Artikel 6 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien –, und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, zur Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklung in aggregierter Form und zu dem Umfang, in dem die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt hat, sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht enthält insbesondere eine Aufstellung aller Finanzmittel der Union, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen und Mitteln von anderen Geldgebern eingesetzt werden, so dass eine Übersicht über das finanzielle Engagement gegeben wird, das mit den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungen verbunden ist. Außerdem enthält er einen spezifischen Abschnitt, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB zur Einhaltung von Artikel 1 Absatz 2 ergriffen hat.

2 Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen der externen Mandate erzielt wurden.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, sowie einen Bericht über die Bewertung entwicklungsbezogener Wirkungen gemäß Artikel 7. Alle Absichtserklärungen zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen Institutionen im Zusammenhang mit der Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Finanzierungen werden öffentlich gemacht, oder wenn dies nicht möglich ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat als Teil des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten jährlichen Berichts der Kommission übermittelt.

4 Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

5 Für die Zwecke der Rechnungslegung und der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

6 Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 auf eigene Kosten zur Verfügung.

7 Die EIB macht ferner die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen — mit Ausnahme sämtlicher vertraulicher Informationen — in allgemeiner Form öffentlich verfügbar.

8 Informationen darüber, ob ein Projekt unter die EU-Garantie fällt, sind der „Projektzusammenfassung“ zu entnehmen, die nach der Stufe der Annahme auf der Website der EIB offengelegt wird.

9 Die EIB nimmt in ihren Jahresbericht eine Bewertung der Funktionsweise der Absichtserklärung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten auf, soweit diese Absichtserklärung die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft.

10 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen gelten gegebenenfalls nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

Article 12 Kooperationsunwillige Staaten

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Finanzierung teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der als solcher von der OECD, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und anderen einschlägigen Organisationen ermittelt worden ist.

Article 13 Rückforderung von Zahlungen der Kommission

1 Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

2 Die Kommission und die EIB treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung eine Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

3 Im Interesse der Transparenz macht die Kommission auf ihrer Website spezifische Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung öffentlich bekannt, sofern kein Bedarf an Vertraulichkeit besteht.

Article 14 Garantievereinbarung

Die Kommission und die EIB treffen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament darüber.

Article 15 Prüfung durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Article 16 Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vor.

Article 17 Abschlussbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Article 18 Aufgehobene Rechtsakte

Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben.

Article 19 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions