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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

CELEX
32011D1104
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-25
In force since
2011-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Zugang der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission, des EAD, der Agenturen der Union, von Drittstaaten und von internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „PRS-Teilnehmer“ die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und den EAD sowie die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen, sofern diese Agenturen, Drittstaaten und Organisationen ordnungsgemäß autorisiert worden sind; b) „PRS-Nutzer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die von einem PRS-Teilnehmer ordnungsgemäß zum Eigentum an oder zur Nutzung eines PRS-Empfängers autorisiert worden sind;

Article 3 Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS

1 Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD haben Anspruch auf weltweit unbeschränkten und kontinuierlichen Zugang zum PRS.

2 Jeder einzelne Mitgliedstaat, der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Nutzung des PRS.

3 Jeder Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, entscheidet unabhängig im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen von natürlichen Personen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind oder in seinem Namen im Ausland amtliche Pflichten erfüllen, und welche Gruppen der auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen zur Nutzung des PRS autorisiert werden und welcher Art diese Nutzung ist. Diese Nutzung kann auch die Nutzung im Sicherheitsbereich umfassen. Der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen ihrer Bediensteten als PRS-Nutzer autorisiert werden.

4 Eine Agentur der Union kann nur insoweit PRS-Teilnehmer werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den Bedingungen, die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Agentur festgelegt sind.

5 Ein Drittstaat oder eine internationale Organisation kann nur dann PRS-Teilnehmer werden, wenn dieser Drittstaat oder diese internationale Organisation im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die beiden folgenden Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen hat: a) ein Geheimschutzabkommen über den Rahmen für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen, das ein dem Schutzniveau der Mitgliedstaaten mindestens gleichwertiges Schutzniveau bietet; b) eine Übereinkunft, in der die Bedingungen und Regeln für den Zugang des Drittstaats oder der internationalen Organisation zum PRS festgelegt sind; diese Übereinkunft könnte auch die Herstellung — unter besonderen Bedingungen — von PRS-Empfängern umfassen, wobei die Sicherheitsmodule ausgeschlossen sind.

Article 4 Anwendung der Sicherheitsvorschriften

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften ein Schutzniveau für Verschlusssachen bieten, das dem Schutzniveau mindestens gleichwertig ist, das in den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie im Beschluss 2011/292/EU vorgesehen ist, und dass diese nationalen Sicherheitsvorschriften auf seine PRS-Nutzer, alle in seinem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen, die mit EU-Verschlusssachen betreffend den PRS in Berührung kommen, Anwendung finden.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von in Absatz 1 genannten nationalen Sicherheitsvorschriften.

3 Wenn es sich herausstellt, dass EU-Verschlusssachen über das PRS an unbefugte Dritte weitergegeben wurden, unternimmt die Kommission in umfassender Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Folgendes: a) Sie unterrichtet den Urheber der PRS-Verschlusssache über den Vorfall; b) sie schätzt den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten ab; c) sie setzt die betreffenden Stellen über die Ergebnisse dieser Abschätzung in Kenntnis und unterbreitet dabei Empfehlungen zu Abhilfemaßnahmen, wobei die betreffenden Stellen die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die sie zu treffen gedenken oder bereits getroffen haben — einschließlich Maßnahmen, die verhindern sollen, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt — und über die Ergebnisse der Maßnahmen unterrichten; d) sie setzt das Parlament und den Rat über diese Ergebnisse in Kenntnis.

Article 5 Zuständige PRS-Behörde

1 Eine zuständige PRS-Behörde wird benannt a) von jedem Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, und von jedem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Einrichtungen niedergelassen ist; in diesen Fällen ist die zuständige PRS-Behörde im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen; dieser notifiziert die Benennung unverzüglich der Kommission; b) vom Rat, von der Kommission und vom EAD, sofern sie den PRS nutzen; in diesem Fall kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichtete Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Europäische GNSS-Agentur“) im Einklang mit entsprechenden Vereinbarungen als zuständige PRS-Behörde benannt werden; c) von den Agenturen der Union und von internationalen Organisationen im Einklang mit den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften; in diesen Fällen kann die Europäische GNSS-Agentur als zuständige PRS-Behörde benannt werden; d) von Drittstaaten im Einklang mit den in Artikel 3 Absatz 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften.

2 Die Betriebskosten einer zuständigen PRS-Behörde werden von dem PRS-Teilnehmer getragen, der sie benannt hat.

3 Ein Mitgliedstaat, der nicht nach Absatz 1 Buchstabe a eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, benennt in jedem Fall eine Kontaktstelle, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechende Benennung unverzüglich der Kommission.

4 Eine zuständige PRS-Behörde sorgt dafür, dass die Nutzung des PRS im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 des Anhangs erfolgt und dass a) die PRS-Nutzer für die Verwaltung des PRS hinsichtlich der GSMC in Gruppen zusammengefasst werden; b) die PRS-Zugangsrechte für jede Gruppe oder jeden Nutzer festgelegt und verwaltet werden; c) die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen bei der GSMC beschafft werden; d) die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen an die Nutzer weitergegeben werden; e) das Sicherheitsmanagement für die Empfänger und damit zusammenhängende Technik sowie für Informationen, die Verschlusssachen sind, gewährleistet ist und eine Bewertung der Risiken vorgenommen wird; f) eine Kontaktstelle eingerichtet wird, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann.

5 Die zuständige PRS-Behörde eines Mitgliedstaats sorgt dafür, dass eine Einrichtung, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, nur dann PRS-Empfänger oder Sicherheitsmodule entwickeln oder herstellen darf, wenn sie a) ordnungsgemäß vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 genehmigt worden ist und b) den Entscheidungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nachkommt und Artikel 8 und Nummer 2 des Anhangs hinsichtlich der Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen einhält, soweit sie seine Tätigkeit betreffen. Jede Genehmigung für die Herstellung von Geräten nach diesem Absatz ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

6 Bei der Entwicklung oder Herstellung nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder bei Ausfuhren in Staaten außerhalb der Union handelt die zuständige PRS-Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als Schnittstelle zu den Stellen, die für Ausfuhrbeschränkungen für einschlägige Geräte, Technik und Software hinsichtlich der Nutzung und Entwicklung des PRS und der Herstellung für den PRS zuständig sind, um zu gewährleisten, dass Artikel 9 eingehalten wird.

7 Eine zuständige PRS-Behörde wird nach Artikel 8 und Nummer 4 des Anhangs mit der GSMC verbunden.

8 Die Absätze 4 und 7 berühren nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, bestimmte spezifische Aufgaben ihrer jeweiligen zuständigen PRS-Behörde im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, wobei jedoch alle Aufgaben, die die Ausübung ihrer Souveränität über ihr jeweiliges Hoheitsgebiet betreffen, ausgenommen sind. Die in den Absätzen 4 und 7 genannten Aufgaben sowie die Aufgaben nach Absatz 5 können von Mitgliedstaaten gemeinsam wahrgenommen werden. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich der Kommission.

9 Eine zuständige PRS-Behörde kann für die Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen spezifischer Vereinbarungen die Europäische GNSS-Agentur um technische Hilfe ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Vereinbarungen unverzüglich der Kommission.

10 Alle drei Jahre erstatten die zuständigen PRS-Behörden der Kommission und der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards Bericht.

11 Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mit Unterstützung der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden sowie über etwaige schwerwiegende Verstöße gegen diese Standards Bericht.

12 Hält eine zuständige PRS-Behörde die in Artikel 8 festgelegten gemeinsamen Mindeststandards nicht ein, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat sowie bei Bedarf nach Einholung weiterer konkreter Informationen eine Empfehlung unterbreiten. Binnen drei Monaten nach Unterbreitung der Empfehlung folgt die zuständige PRS-Behörde entweder der Empfehlung der Kommission oder ersucht um Änderungen oder schlägt Änderungen vor, um die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherzustellen und diese in Übereinkunft mit der Kommission umzusetzen. Wenn die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards von der betreffenden zuständigen PRS-Behörde auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht sichergestellt wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis und schlägt geeignete Maßnahmen vor.

Article 6 Aufgabe der GSMC

Die GSMC fungiert als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, sowie den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte.

Article 7 Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit

1 Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 die Aufgabe der Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen sind. Der Rat, die Kommission oder der EAD können die Herstellung der für die eigene Verwendung bestimmten PRS-Empfänger oder dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind.

2 Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann jederzeit die von ihr einer in Absatz 1 genannten Einrichtung erteilte Autorisierung zur Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule entziehen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b nicht eingehalten wurden.

Article 8 Gemeinsame Mindeststandards

1 Die gemeinsamen Mindeststandards, die die zuständigen PRS-Behörden nach Artikel 5 einhalten müssen, gelten für die im Anhang festgelegten Bereiche.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die im Anhang festgelegten Bereiche sowie erforderlichenfalls in Bezug auf Aktualisierungen des Anhangs, die den Entwicklungen des Galileo-Programms — insbesondere hinsichtlich der Technik und geänderter Sicherheitserfordernisse — Rechnung tragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

3 Ausgehend von den gemeinsamen Mindeststandards nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission die notwendigen technischen Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass Anforderungen, die die Sicherheit des PRS und seiner Nutzer sowie der dazugehörigen Technik betreffen, eingehalten werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

5 Zur Unterstützung der Einhaltung dieses Artikels ermöglicht die Kommission mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft aller zuständigen PRS-Behörden.

6 Die Kommission überwacht mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Europäischen GNSS-Agentur die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden, indem sie insbesondere Betriebsprüfungen oder Inspektionen vornimmt.

Article 9 Ausfuhrbeschränkungen

Die Ausfuhr von Geräten, Technik und Software mit Bezug zur Nutzung und Entwicklung des PRS sowie Herstellung für den PRS in Nicht-Unionsstaaten ist nur im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 3 des Anhangs und im Rahmen der Abkommen nach Artikel 3 Absatz 5 oder von Abkommen über nähere Bestimmungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen zulässig.

Article 10 Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

Dieser Beschluss ist unbeschadet der gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erlassenen Maßnahmen anzuwenden.

Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. November 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 12 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 13 Überprüfung und Berichterstattung

Spätestens zwei Jahre, nachdem der PRS für betriebsbereit erklärt worden ist, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das angemessene Funktionieren und die Angemessenheit der für den Zugang zum PRS festgelegten Regeln Bericht und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu diesem Beschluss vor.

Article 14 Besondere Vorschriften für die Durchführung des Programms Galileo

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems werden die folgenden Akteure ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Beschlusses und unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 8 und im Anhang festgelegten Grundsätze eingehalten werden, für den Zugang zur PRS-Technik sowie für das Eigentum an oder die Nutzung der PRS-Empfänger autorisiert: a) die Kommission in ihrer Funktion als Verwalterin des Programms Galileo; b) die Betreiber des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission; c) die Europäische GNSS-Agentur, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission; d) die Europäische Weltraumorganisation, ausschließlich für die Zwecke von Forschung, Entwicklung und der Errichtung der Infrastruktur, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission.

Article 15 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Article 16 Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 5 spätestens am 6. November 2013 an.

Article 17 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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