Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit diesem Beschluss wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente erstellt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) und ein Verfahren für die Erstellung der Liste festgelegt.
2 Dieser Beschluss gilt für Reisedokumente wie nationale Pässe (normaler Pass, Diplomatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass oder Sonderpass), Rückkehrausweise, die Reisedokumente von Flüchtlingen oder Staatenlosen, von internationalen Organisationen ausgestellte Reisedokumente oder Laissez-passer.
3 Dieser Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten unberührt.
Article 2 Erstellung der Liste der Reisedokumente
1 Die Kommission erstellt die Liste der Reisedokumente mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gesammelten Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
2 Die Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.
Article 3 Struktur der Liste der Reisedokumente
1 Die Liste der Reisedokumente besteht aus drei Teilen.
2 Teil I enthält die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind .
3 Teil II enthält die folgenden von Mitgliedstaaten ausgestellten Reisedokumente einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen, und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, ausgestellt worden sind: a) Reisedokumente für Drittstaatsangehörige; b) Reisedokumente für Flüchtlinge gemäß dem UN-Übereinkommen über den Status von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951; c) Reisedokumente für Staatenlose gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954; d) Reisedokumente für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen und die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind; e) vom Vereinigten Königreich ausgestellte Reisedokumente für britische Bürger, die für die Zwecke des Unionsrechts nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
4 Teil III enthält die von internationalen Organisationen ausgestellten Reisedokumente.
5 In der Regel gilt die Auflistung eines bestimmten Reisedokuments für sämtliche noch gültigen Serien dieses Reisedokuments.
6 Wird ein bestimmtes Reisedokument von einem Drittland nicht ausgestellt, so ist dies in der Liste der Reisedokumente mit „nicht ausgestellt“ zu kennzeichnen.
Article 4 Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung von aufgeführten Reisedokumenten
1 Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Liste der Reisedokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche aufgeführten Reisedokumente von ihnen anerkannt werden und welche Reisedokumente nicht von ihnen anerkannt werden.
2 Versäumt es ein Mitgliedstaat, seinen Standpunkt innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mitzuteilen, so gilt das betreffende Reisedokument bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Nichtanerkennung durch den Mitgliedstaat als anerkannt.
3 Im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschusses tauschen sich die Mitgliedstaaten über die Gründe für die Anerkennung oder Nichtanerkennung bestimmter Reisedokumente aus, um zu einem abgestimmten Standpunkt zu gelangen.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen hinsichtlich der zuvor mitgeteilten Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Reisedokuments mit.
Article 5 Neue Reisedokumente
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d mit.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente durch Drittländer, Mitgliedstaaten und internationale Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 4 mit. Die Kommission bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darum, Muster der neuen Reisedokumente zu beschaffen, um diese allen zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kommission aktualisiert die Liste der Reisedokumente entsprechend den eingegangenen Mitteilungen und Informationen und ersucht die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 mitzuteilen, ob sie die betreffenden Reisedokumente anerkennen.
4 Die aktualisierte Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.
Article 6 Informationen über bekannte Fantasie- und Tarnpässe
Die Kommission erstellt und aktualisiert ferner eine nicht erschöpfende Liste bekannter Fantasie- und Tarnpässe auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen.
Article 7 Bewertung der Reisedokumente
1 Um die Mitgliedstaaten bei der technischen Bewertung der Reisedokumente zu unterstützen, kann die Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine technische Analyse der Reisedokumente unter Berücksichtigung insbesondere der einschlägigen Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) vornehmen.
2 Gegebenenfalls können in diesem Rahmen auch die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Reisedokumenten geprüft werden.
3 Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bewertungen wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Article 8 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für Reisedokumente“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 9 Veröffentlichung der Liste
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der Reisedokumente einschließlich der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Informationen und die in Artikel 6 genannte Liste in regelmäßig aktualisierter Form auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Article 10 Aufhebung von Rechtsakten
Die Beschlüsse SCH/Com-ex (98)56 und SCH/Com-ex (99)14 werden aufgehoben.
Article 11 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seines Inkrafttretens, mit Ausnahme von Artikel 10, der ab dem Tag der ersten Veröffentlichung der Liste der Reisedokumente durch die Kommission gilt.
Article 12 Adressaten
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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