Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Dezember 2011 zur Annahme des Arbeitsplans 2012 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) im Sinne eines Finanzierungsbeschlusses und zu den Auswahl-, Gewährungs- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für den EU-Beitrag zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums
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Article 1
Der Arbeitsplan für 2012 zur Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms gemäß Anhang I und die Auswahl-, Gewährungs- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß den Anhängen II, III, IV, V, VI und VII sowie der EU-Beitrag zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums werden hiermit angenommen. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung.
Article 2
Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms beläuft sich auf 51130200 EUR und wird aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2012 finanziert: Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der EU im Bereich der Gesundheit: 48300000 EUR, Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben: 1400000 EUR, sowie geschätzte zusätzliche Beiträge der EFTA-/EWR-Länder und Kroatiens für ihre Beteiligung am Gesundheitsprogramm. EFTA-/EWR-Länder: 1292200 EUR, Kroatien: 138000 EUR. Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 03 06 auf 49688800 EUR, der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 01 04 02 auf 1441400 EUR. Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag des Beitrags zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beläuft sich auf 200000 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 03 05 — Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums — finanziert. Die Mittel können auch für die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung verwendet werden. Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, dass die im Haushaltsentwurf 2012 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2012 durch die Haushaltsbehörde tatsächlich bereitgestellt werden.
Article 3
Das Verwaltungssystem der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, das mit der Verwendung von EU-Mitteln beauftragt werden soll, erfüllt die Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung. Die Exekutivagentur wird Betrugsbekämpfungsmaßnahmen treffen, die den festgestellten Risiken angemessen sind. Der Haushaltsvollzug für Aufgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen für Projekte, Betriebskostenzuschüsse, Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen, Finanzhilfen für Konferenzen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über direkte Finanzhilfen sowie teilweise Beschaffungsverfahren können dieser Agentur übertragen werden. Die für die Verwaltung des zweiten Gesundheitsprogramms nötigen Mittelzuweisungen werden unter den im Arbeitsplan in Anhang I festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt.
Article 4
Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Finanzierungsmechanismen gemäß Anhang I, die in der Summe 20 % des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags für jede Haushaltslinie nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell, sofern dadurch Art und Ziel des Arbeitsplans nicht wesentlich verändert werden. Dies kann eine Erhöhung des mit diesem Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % einschließen. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung kann solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen. Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Finanzierungsbeschluss durchgeführt wird.
Article 5
Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen gemäß den im beigefügten Arbeitsplans aufgeführten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn die begünstigten Einrichtungen de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben oder wenn die Finanzhilfen für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen bestimmt sind, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss. Bevor Finanzhilfen für Empfänger in einer Monopolstellung gewährt werden, wird eine spezifische Analyse der Monopolstellung anhand entsprechender Unterlagen vorgenommen.
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