Empfehlung der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Ziele in Leistungsplänen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) 2011/C 348/01 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten haben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke Leistungspläne aufzustellen, in denen auch verbindliche Ziele auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke (FAB) festgelegt werden, die Übereinstimmung mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen gewährleisten.
In der Verordnung ist ferner vorgesehen, dass die Kommission die Übereinstimmung der auf nationaler bzw. FAB-Ebene festgelegten Ziele mit den für die gesamte EU geltenden Leistungszielen bewertet. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission kann die Kommission beschließen, dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) eine Empfehlung zu erteilen, geänderte Leistungsziele anzunehmen. (3) Am 29. Juli 2010 benannte die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ein Leistungsüberprüfungsgremium, das sie bei der Anwendung des Leistungssystems unterstützt.
(4) Im Hinblick auf die Festlegung von Zielen auf nationaler bzw. FAB-Ebene wurden durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission für die Jahre 2012 bis 2014 Leistungsziele mit Geltung für die gesamte EU verabschiedet. Diese Ziele beziehen sich auf die wesentlichen Leistungsbereiche Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz. Die Mitgliedstaaten waren hingegen nicht verpflichtet, im ersten Bezugszeitraum verbindliche Leistungsziele für die Bereiche Sicherheit und Umwelt festzulegen. (5) Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ihre nationalen Pläne bis zum 5. Juli 2011 , wobei Belgien und Luxemburg einen gemeinsamen Plan vorlegten.
Dänemark und Schweden legten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks vor (dänisch-schwedischer FAB). Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz übermittelten der Kommission einen Plan auf der Grundlage ihres funktionalen Luftraumblocks (FABEC). (6) Im Juli und im August 2011 unterstützte das Leistungsüberprüfungsgremium die Kommission bei der Bewertung der auf nationaler bzw. FAB-Ebene aufgestellten Leistungspläne und legte der Kommission am 20. September 2011 einen Bewertungsbericht vor. (7) Im Bewertungsbericht des Leistungsüberprüfungsgremiums wurden folgende Elemente berücksichtigt: die Annahmen in Artikel 3 des Beschlusses 2011/121/EU, öffentlich oder über Eurocontrol zugängliche Informationen und Informationen, die von den Mitgliedstaaten in den Leistungsplänen auf nationaler oder FAB-Ebene verfügbar gemacht wurden.
(8) Hinsichtlich der als vorrangig einzustufenden Sicherheitsziele stützte sich die Kommission bei ihrer Bewertung der auf nationaler bzw. FAB-Ebene aufgestellten Leistungspläne und -ziele auf die Kriterien, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegt sind, insbesondere die Gesamtsituation jedes einzelnen Mitgliedstaates gemäß Absatz 1b) des genannten Anhangs. Dabei werden nicht nur die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festzulegenden Leistungsziele einbezogen, sondern auch die übrigen Leistungsindikatoren, die aufgrund von Initiativen auf nationaler bzw. FAB-Ebene in den Plänen enthalten sein können.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 die Leistungsziele auf nationaler bzw. FAB-Ebene ändern und geeignete Maßnahmen für die Erreichung dieser geänderten Ziele verabschieden. (10) Bei der Änderung der Kapazitätsziele sollten die Koordinierungs- und Unterstützungsfunktionen des Netzmanagers berücksichtigt werden. (11) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission sollten die Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2011 Gebührensätze auf der Grundlage der auf nationaler bzw. FAB-Ebene aufgestellten Leistungspläne, einschließlich der in diesen Plänen aufgeführten Kosteneffizienzziele, für den Bezugszeitraum berechnen.
Wenn nach dem 1. November 2011 geänderte Kosteneffizienzziele verabschiedet werden, sollten die Gebührensätze für den Bezugszeitraum auf der Grundlage der endgültigen verabschiedeten Kosteneffizienzziele neu berechnet werden. (12) Nach der Veröffentlichung des Bewertungsberichts des Leistungsüberprüfungsgremiums haben bereits mehrere Mitgliedstaaten angekündigt, dass sie die notwendigen Maßnahmen zur Verabschiedung geänderter Leistungsziele in Übereinstimmung mit dem in dieser Empfehlung dargelegten Standpunkt der Kommission durchführen wollen. (13) Bei der Bewertung der geänderten Leistungsziele gemäß dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
691/2010 genannten Verfahren wird diese Empfehlung angemessen berücksichtigt. (14) Die Kommission hat die von der vorliegenden Empfehlung betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 konsultiert. (15) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN: 1. Mit dieser Empfehlung sollen die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf der Grundlage der Bewertungen des Leistungsüberprüfungsgremiums und der Ergebnisse der Kontakte gemäß Absatz 5 im notwendigen und/oder angemessenen Umfang geänderte Leistungsziele hinsichtlich des auf nationaler bzw.
FAB-Ebene aufgestellten Leistungsplans zu verabschieden, um Übereinstimmung mit den für die gesamte EU geltenden Leistungszielen herzustellen, die durch den Beschluss 2011/121/EU für die Jahre 2012 bis 2014 (nachstehend „ Bezugszeitraum “ ) festgelegt wurden, und angemessen zur Einhaltung dieser Ziele beizutragen. 2. Ausgehend von den Empfehlungen des Bewertungsberichts des Leistungsüberprüfungsgremiums gelangt die Kommission zu folgender Auffassung: a) Die Kapazitätsziele in den nationalen Plänen Griechenlands, Spaniens, Österreichs, Polens und des Vereinigten Königreichs stehen nicht in Einklang mit den für die gesamte EU geltenden Zielen und tragen nicht angemessen zu deren Einhaltung bei. b) Das Kapazitätsziel Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande, das im Plan für den funktionalen Luftraumblock Europe Central (FABEC) festgelegt wurde, steht nicht in Einklang mit den für die gesamte EU geltenden Zielen und trägt nicht angemessen zu deren Einhaltung bei. c) Die Kosteneffizienzziele Bulgariens, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Estlands, Irlands, Spaniens (für seine kontinentale Streckengebührenzone), Frankreichs, Italiens, Zyperns, Lettlands, Ungarns, Maltas, Österreichs, Portugals, Finnlands, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, die in den nationalen Plänen festgelegt wurden, stehen nicht in Einklang mit den für die gesamte EU geltenden Zielen und tragen nicht angemessen zu deren Einhaltung bei.
3. Die betroffenen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Annahme geänderter Leistungsziele sicher zu stellen, dass die Empfehlungen im Bewertungsbericht des Leistungsüberprüfungsgremiums berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten a) Griechenland, Spanien, Polen, Österreich und das Vereinigte Königreich ihre Kapazitätsziele so verbessern, dass bis 2014 folgende Bezugswerte erreicht oder unterschritten werden (diese Werte wurden von Eurocontrol berechnet und im Bewertungsbericht des Leistungsüberprüfungsgremiums verwendet):
Griechenland: 0,26 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug Spanien: 0,31 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug Polen: 0,26 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug Österreich: 0,23 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug Vereinigtes Königreich: 0,27 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug. b) Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sollten das Kapazitätsziel für FABEC so verbessern, dass bis 2014 der Bezugswert von 0,4 Minuten durchschnittliche Verspätung je Flug erreicht oder unterschritten wird. c) Die in Absatz 2 c) genannten Mitgliedstaaten sollten jede Gelegenheit nutzen, um die Kosteneffizienzziele in den auf nationaler oder FAB-Ebene aufgestellten Leistungsplänen im Bezugszeitraum weiter zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des allgemeinen Kontexts, der Verringerung von Kapital- und Unterstützungskosten (andere Kosten als Kosten für Fluglotsen im Betrieb), der Steigerung der Produktivität und der Rationalisierung von Investitionen im Rahmen der Schaffung funktionaler Luftraumblöcke. d) Die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Malta, Österreich, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich sollten die Annahmen überprüfen, die dem Risikoaufschlag und folglich auch der Eigenkapitalrendite zugrunde liegen, und sollten ferner die erhebliche Erhöhung der Kapitalkosten begründen. e) Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich sollten den Umfang und die Notwendigkeit der Investitionen neu bewerten, die erforderlich sind, um die Leistungsziele im Bezugszeitraum zu erreichen, dabei sollten sie die Möglichkeiten zur Rationalisierung dieser Investitionen im Kontext funktionaler Luftraumblöcke oder regionaler Projekte berücksichtigen.
4. Zusätzlich zu den in Absatz 3 aufgeführten Empfehlungen: a) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in den auf nationaler bzw. FAB-Ebene aufgestellten Leistungsplänen anzugeben, inwieweit Investitionen im Bezugszeitraum zu den Leistungszielen beitragen bzw. sich darauf auswirken, und zwar durch Verweise auf Geschäftsszenarien und/oder Kosten-Nutzen-Analysen und Beschreibung der Relevanz dieser Investitionen im Verhältnis zum europäischen ATM-Masterplan, insbesondere in Bezug auf die Realisierung des ersten Umsetzungspakets (IP1). Diese Informationen sollten in Einklang stehen mit den Angaben in den Geschäftsplänen der Flugsicherungsorganisationen gemäß Anhang I Abschnitt 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
2096/2005 der Kommission . b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in Übereinstimmung mit Artikel 11a(8) der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 die Annahmen und Gründe für die Ermittlung der Kosten anzugeben, die als außerhalb der Kontrolle liegend angesehen werden können, um die notwendigen Anpassungen am Ende des Bezugszeitraums zu erleichtern. c) Die Mitgliedstaaten eines funktionalen Luftraumblocks, die noch keinen Leistungsplan mit Zielen auf FAB-Ebene verabschiedet haben, werden gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium aufgefordert, der Kommission zur Information aggregierte Leistungsziele zu übermitteln, die auf FAB-Ebene die Kohärenz mit den für die gesamte EU geltenden Leistungszielen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
691/2010 deutlich machen. 5. Die Kommission beabsichtigt, gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium die Umsetzung dieser Empfehlung durch bilaterale und/oder multilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu überwachen. 6. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. November 2011 Für die Kommission Siim Kallas Vizepräsident