Richtlinie 2011/63/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2008 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2008 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ b) Fußnote 6 erhält folgende Fassung: „(6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2008 angegeben.“ 2. In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung: „(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2009 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ 3. Anhang III wird durch den im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions