Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 98/78/EG
„(2 Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.“
Article 2a Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften
1 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.
2 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht.
3 Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Article 10 Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen
1 Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens.
2 Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“
Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG , Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG , Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG , Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG , Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG , Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kreditinstitut“ ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG. 2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG. 3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. 4. „Beaufsichtigtes Unternehmen“ ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds. 5. „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. 5a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. 6. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG. 7. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/138/EG. 8. „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen „Bankenbranche“). b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen „Versicherungsbranche“). c) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen „Wertpapierdienstleistungsbranche“). 9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. 10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen. 11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen. 12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen. 12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. 13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind. 14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt: a) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, ii) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen; oder b) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt in der Finanzbranche, ii) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen. 15. „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. 16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind. 17. „Jeweils zuständige Behörden“ sind a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind, b) der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt, c) gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden ebenfalls betroffen sind. 18. „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht. 19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist. Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Regulierungsstandards trägt die in Nummer 17 Buchstabe c genannte Ansicht insbesondere dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen des Finanzkonglomerats in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt — sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung.
Article 9b Stresstests
1 Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten.
2 Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken , zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
Article 12b Gemeinsame Leitlinien
1 Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können.
2 Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.“
Article 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern
Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.“
Article 20 Befugnisse der Kommission
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, b) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten, c) Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen. Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.“
Article 21b Gemeinsame Leitlinien
Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 12b und Artikel 21 Absatz 4 genannten gemeinsamen Leitlinien nach dem jeweils in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren.
Article 21c Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“
Article 30a Verwalter alternativer Investmentfonds
1 Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds a) in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe, b) wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und c) in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2 einbezogen werden.
2 Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird. Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ und ‚zuständige Behörden‘ und ‚jeweils zuständige Behörden‘ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.“
Article 3 Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
„(2 Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben.“
Article 14
Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“
Article 72a
1 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.
2 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.
3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Article 126
1 Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat. Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.
2 Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.
3 In einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich eine Freistellung von diesen Kriterien vereinbaren und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Vor einer Zustimmung zu einer solchen Freistellung geben die zuständigen Behörden je nach Sachlage dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede Freistellung nach Absatz 3.“
Article 135
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.“
Article 141
Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine in Artikel 137 genannte Tochtergesellschaft oder eine in Artikel 127 Absatz 3 genannte Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.
Article 142
Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung der Artikel 124 bis 141 und des vorliegenden Artikels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr bzw. sein Sitz befindet.“
Article 146a
Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, auf der Ebene der Bankgruppe alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.“
Article 4 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
„(2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen; b) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen; c) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen; d) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.
3 In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen.
4 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
5 Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
6 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
„(1 Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft — ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften — einzeln zu beaufsichtigen.“
„(1 Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat.
2 Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.“
„(1 Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.“
Article 219 Häufigkeit der Berechnung
1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden. Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.
2 Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen. Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.“
Article 226 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften
1 Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt. Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
2 Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden. Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.“
Article 235 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft
1 Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.
2 Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.“
Article 243 Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.“
Article 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen. Artikel 42 gilt entsprechend.“
Article 262 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit
1 Zeigt die nach Artikel 260 durchgeführte Überprüfung, dass keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, so wenden die Mitgliedstaaten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die Artikel 218 bis 258 (außer den Artikeln 236 bis 243) sinngemäß oder eine der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Methoden an. Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt. Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder a) eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 ermittelte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, oder b) eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.
2 Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden sind von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, anwenden. Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.“
Article 5 Überprüfung
Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in vollem Umfang. Nach dieser Überprüfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht, in dem insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, einschließlich der Frage, ob der Anwendungsbereich durch die Überarbeitung von Artikel 3 erweitert werden soll, und die Anwendung der genannten Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, behandelt werden. Der Bericht befasst sich auch mit den Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, deren gesamte Tätigkeiten in der Bankenbranche, der Versicherungsbranche und der Wertpapierdienstleistungsbranche im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen von erheblicher Bedeutung sind. Die Kommission prüft auch, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Einschätzung dieser erheblichen Bedeutung veröffentlichen sollten. Im gleichen Kontext befasst sich der Bericht mit systemisch relevanten Finanzkonglomeraten, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind und die analog den sich in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu identifizieren sind. Darüber hinaus wird in diesem Bericht die Möglichkeit geprüft, verbindliche Stresstests einzuführen. Dem Bericht folgen erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.
Article 6 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 dieser Richtlinie ab dem 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
3 Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 2 Absatz 23 dieser Richtlinie, sowie Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, soweit sie Artikel 1, Artikel 2 Absätze 4, 5a und 16 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds abändern, nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
4 Bei Erlass der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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