Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Kodifizierter Text) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Diese Richtlinie betrifft die Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
2 „Los“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
Article 2
1 Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.
2 Absatz 1 gilt nicht a) für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs i) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden; ii) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder iii) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; c) für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst; d) für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.
Article 3
Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Union ansässigen Verkäufer festgelegt. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht. Ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.
Article 4
Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt. Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten vermerkt. In jedem Fall wird sie gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht.
Article 5
Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben, so braucht das Lebensmittel nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Angabe versehen zu sein, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.
Article 6
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Vorschriften der Union vorgesehenen Angaben. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort.
Article 7
Die Richtlinie 89/396/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 8
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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