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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung

CELEX
32011L0099
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-13
In force since
2012-01-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, nach denen eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme zum Schutz einer Person vor einer strafbaren Handlung einer anderen Person angeordnet wurde, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden kann, eine Europäische Schutzanordnung erlassen kann, die es einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, den Schutz der Person im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats fortzuführen, wenn nach dem nationalen Recht des anordnenden Staats ein strafbares Verhalten oder ein mutmaßliches strafbares Verhalten vorliegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder einer entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht eine beziehungsweise mehrere geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat fortzuführen; 2. „Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte; 3. „geschützte Person“ eine natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer durch den Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird; 4. „gefährdende Person“ eine natürliche Person, der ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden; 5. „anordnender Staat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt; 6. „vollstreckender Staat“ den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung übermittelt wurde; 7. „überwachender Staat“ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wurde.

Article 3 Benennung der zuständigen Behörden

1 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden oder welche entsprechende Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist beziehungsweise sind, wenn dieser Mitgliedstaat der anordnende Staat oder der vollstreckende Staat ist.

2 Die Kommission macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1.

Article 4 Befassung einer zentralen Behörde

1 Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn seine Rechtsordnung dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützt.

2 Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund der Organisation seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Schutzanordnungen sowie des gesamten übrigen damit verbundenen amtlichen Schriftverkehrs betrauen. In der Folge können alle Mitteilungen, alle Konsultationen, sämtlicher Austausch von Informationen, alle Nachfragen und alle Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der benannten zentralen Behörde(n) des betreffenden Mitgliedstaats abgewickelt werden.

3 Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des anordnenden Staats verbindlich.

Article 5 Voraussetzung des Bestehens einer Schutzmaßnahme nach nationalem Recht

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: a) das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht; b) das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme — auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln — mit der geschützten Person oder c) das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu.

Article 6 Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

1 Eine Europäische Schutzanordnung kann erlassen werden, wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnsitz bereits in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung berücksichtigt die zuständige Behörde des anordnenden Staats unter anderem die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird.

2 Eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde des anordnenden Staats kann eine Europäische Schutzanordnung nur auf Antrag der geschützten Person erlassen und nur, nachdem sie geprüft hat, dass die Schutzmaßnahme alle Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt.

3 Die geschützte Person kann einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen. Wird ein solcher Antrag im vollstreckenden Staat gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staates den Antrag so rasch wie möglich der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats.

4 Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung steht der gefährdenden Person ein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme zu, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.

5 Ordnet eine zuständige Behörde eine Schutzmaßnahme an, welche ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen enthält, unterrichtet sie die geschützte Person auf geeignete Weise im Einklang mit den Verfahren nach ihrem nationalen Recht über die Möglichkeit, eine Europäische Schutzanordnung für den Fall zu beantragen, dass diese Person sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchte, und über die grundlegenden Voraussetzungen eines solchen Antrags. Die Behörde empfiehlt der geschützten Person, einen Antrag zu stellen, bevor sie das Hoheitsgebiet des anordnenden Staats verlässt.

6 Hat die geschützte Person einen Vormund oder einen Vertreter, so kann der Vormund oder der Vertreter den Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 im Namen der geschützten Person stellen.

7 Wird der Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung abgewiesen, so belehrt die zuständige Behörde des anordnenden Staats die geschützte Person über die nach ihrem nationalen Recht gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Article 7 Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird nach dem Muster in Anhang I ausgestellt. Sie enthält insbesondere folgende Angaben: a) Identität und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Identität und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig ist; b) Tag, ab dem die geschützte Person im vollstreckenden Staat ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt; c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats; d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält; e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme im anordnenden Staat geführt haben; f) Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht; g) gegebenenfalls Verwendung einer technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde; h) Identität und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person sowie ihre Kontaktangaben; i) sofern diese Angaben der zuständige Behörde des anordnenden Staats ohne weitere Nachforschungen bekannt ist, Angaben darüber, ob der geschützten Person und/oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Prozesskostenhilfe gewährt worden ist; j) gegebenenfalls eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten; k) gegebenenfalls ein ausdrücklicher Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits dem überwachenden Staat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um den vollstreckenden Staat der Europäischen Schutzanordnung handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses Staats.

Article 8 Übermittlungsverfahren

1 Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, damit die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die Echtheit der Schutzanordnung feststellen kann. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.

2 Ist der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats oder des anordnenden Staats nicht bekannt, welche Behörde im jeweils anderen Staat zuständig ist, so führt sie alle sachdienlichen Nachforschungen durch, um die notwendigen Angaben zu erlangen; dies schließt Nachforschungen über die in dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz genannten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, das nationale Mitglied von Eurojust oder ihr nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein.

3 Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Article 9 Maßnahmen im Vollstreckungsstaat

1 Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats diese Anordnung unverzüglich an und trifft eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach ihrem nationalen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 10 geltend zu machen. Der vollstreckende Staat kann gemäß seinem nationalen Recht straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen.

2 Die von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats nach Absatz 1 erlassene Maßnahme sowie sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage einer weiteren Entscheidung nach Artikel 11 getroffen werden, entsprechen im höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahme.

3 Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person über alle Maßnahmen, die in Anwendung von Absatz 1 getroffen werden, und über die möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme nach nationalem Recht und gemäß Artikel 11 Absatz 2. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig.

4 Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.

Article 10 Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

1 Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung in folgenden Fällen ablehnen: a) die Europäische Schutzanordnung ist unvollständig oder wurde nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats gesetzten Frist vervollständigt; b) die Anforderungen nach Artikel 5 sind nicht erfüllt; c) die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine Handlung, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats keine Straftat darstellt; d) der Schutz leitet sich aus der Vollstreckung einer Sanktion oder Maßregel ab, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung oder eine Verhaltensweise bezieht, für die nach diesem Recht der vollstreckende Staat zuständig ist; e) die gefährdende Person genießt nach dem Recht des vollstreckenden Staats Immunität, und diese Immunität macht den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung unmöglich; f) die strafrechtliche Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung oder der Verhaltensweise, aufgrund deren die Schutzmaßnahme erlassen wurde, ist nach dem Recht des vollstreckenden Staats verjährt und die Handlung oder die Verhaltensweise fällt nach seinem nationalen Recht in seine Zuständigkeit; g) die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung würde dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) zuwiderlaufen; h) die gefährdende Person kann aufgrund ihres Alters nach dem Recht des vollstreckenden Staats für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; i) die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen worden ist.

2 Lehnt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe ab, so a) unterrichtet sie den Anordnungsstaat und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür; b) unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Schutzmaßnahme nach ihrem nationalen Recht zu beantragen; c) unterrichtet sie die geschützte Person über gegen diese Entscheidung nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe.

Article 11 Maßgebliches Recht und Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat

1 Der vollstreckende Staat ist befugt, nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung im vollstreckenden Staat Maßnahmen zu erlassen und zu vollstrecken. Für den Erlass und die Vollstreckung der Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 gilt das Recht des vollstreckenden Staats, einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die im vollstreckenden Staat im Zusammenhang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen werden.

2 Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der vollstreckende Staat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung trifft, ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Absatz 1 befugt, a) wegen des Verstoßes strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und jede sonstige Maßnahme zu ergreifen, wenn dieser Verstoß nach dem Recht des vollstreckenden Staats eine strafbare Handlung darstellt; b) im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen zu treffen; c) dringende und vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung trifft.

3 Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im vollstreckenden Staat getroffen werden könnte, so meldet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme, von dem sie Kenntnis erhält.

Article 12 Unterrichtung im Falle eines Verstoßes

Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des Staats der Überwachung jeden Verstoß gegen die Maßnahme(n) mit, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffen wurde(n). Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang II.

Article 13 Zuständigkeit im Anordnungsstaat

1 Die zuständige Behörde des anordnenden Staats hat die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes: a) die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; b) die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder auf der Grundlage einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI angewendet wurde.

2 Auf die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen ist das Recht des anordnenden Staats anwendbar.

3 Ist ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden oder wird nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so werden weitere in diesen Rahmenbeschlüssen vorgesehene Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Rahmenbeschlüsse getroffen.

4 Ist die Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI enthalten, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und hat die zuständige Behörde des überwachenden Staates nach Artikel 14 jenes Rahmenbeschlusses weitere Entscheidungen getroffen, die sich auf die in der Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, so wird die Europäische Schutzanordnung von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen oder zurückgenommen.

5 Die zuständige Behörde des anordnenden Staats unterrichtet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unverzüglich über eine Entscheidung nach den Absätzen 1oder 4.

6 Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 widerruft oder zurücknimmt, beendet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

7 Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 geändert, so geht die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor: a) sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 oder b) sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die Arten von Verboten oder Beschränkungen gemäß Artikel 5 fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben gemäß Artikel 7 unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 9 Absatz 4 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

Article 14 Gründe für die Beendigung von Maßnahmen, die auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden

1 Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, beenden, wenn a) klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat; b) die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem nationalen Recht des vollstreckenden Staats endet; c) der Fall nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b vorliegt oder d) ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI nach der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung an den vollstreckenden Staat übermittelt wird.

2 Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats setzt die zuständige Behörde des anordnenden Staats und, soweit möglich, die geschützte Person sofort von einer solchen Entscheidung in Kenntnis.

3 Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die zuständige Behörde des anordnenden Staats ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des konkreten Falls noch erforderlich ist. Die zuständige Behörde des anordnenden Staats beantwortet ein solches Ersuchen unverzüglich.

Article 15 Vorrang der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Eine Europäische Schutzanordnung wird mit dem gleichen Vorrang anerkannt, der in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Person.

Article 16 Konsultation zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des anordnenden Staats und des vollstreckenden Staats können einander gegebenenfalls konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Article 17 Sprachenregelung

1 Eine Europäische Schutzanordnung wird von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des vollstreckenden Staats übersetzt.

2 Das Formblatt nach Artikel 12 wird von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Staats übersetzt.

3 Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Union akzeptiert.

Article 18 Kosten

Die Kosten aus der Anwendung dieser Richtlinie werden vom vollstreckenden Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anordnenden Staats entstehen.

Article 19 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

1 Es steht den Mitgliedstaaten frei, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

2 Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 11. April 2012 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auch über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Article 20 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1 Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

2 Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI und des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI.

Article 21 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 11. Januar 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 22 Erhebung von Daten

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten in Bezug auf die Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung, zumindest zur Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen, mit.

Article 23 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Article 24 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 25 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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