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Seqlense EUR-Lex

2011/509/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2011/9)

CELEX
32011O0009
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-30
In force since
2011-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a Erhebung der täglich zu meldenden Daten über Euro-Banknoten

1 Die EZB aktiviert die tägliche Meldung der CIS-2-Daten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a) Mehr als eine NZB melden der EZB ungewöhnliche Entwicklungen im Bargeldkreislauf, und es erscheint wahrscheinlich, dass mindestens eine dieser NZBen einen großvolumigen Ad-hoc-Euro-Banknotentransport beantragt; b) Die Bruttoausgabe von Euro-Banknoten auf der Ebene des Eurosystems übersteigt gemäß den monatlich gemeldeten CIS-2-Daten bestimmte durch den EZB-Rat genehmigte und von der EZB gesondert festgelegte Schwellenwerte; c) Der Banknotenausschuss begründet ihre Aktivierung.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 wird zum Zwecke von Notfalltests jedes Jahr im Juni für einen Zeitraum von einem Monat die tägliche Meldung von CIS-2-Daten aktiviert.

3 Ab der Aktivierung der täglichen Meldepflicht gemäß Absatz 1 oder 2 melden die NZBen der EZB täglich die CIS-2-Daten bezüglich der Euro-Banknoten, d. h. die in Anhang VII aufgeführten Datenpositionen für Banknoten. Diese Daten werden am dritten auf die Aktivierung der täglichen Meldepflicht folgenden Werktag zur Verfügung gestellt und enthalten die Daten des zweiten auf diese Aktivierung folgenden Werktags.

4 Die NZBen übermitteln die Daten gemäß Absatz 3 spätestens um 17.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit des auf den Berichtszeitraum folgenden Werktags.

5 Artikel 2 Absatz 5 findet auf die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 entsprechende Anwendung.“

Article 4 Erhebung der halbjährlich zu meldenden Daten bezüglich der Bargeldinfrastruktur und des Beschlusses EZB/2010/14

1 Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten der EZB gemäß Anhang IIIa halbjährlich.

2 Die NZBen melden der EZB die Daten gemäß Anhang IIIa erstmals zu den in Absatz 7 genannten Terminen und danach jeweils halbjährlich. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.

3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NZBen gemäß Artikel 13 des Beschlusses EZB/2010/14 den Bargeldakteuren eine einjährige Übergangsfrist für die Meldung der in Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 aufgeführten Daten gewähren können, werden die NZBen unabhängig davon, ob sie Bargeldakteuren diese Übergangsfrist gewährt haben, im Oktober 2011 und im April 2012 der EZB die in Anhang IIIb aufgeführten Daten melden. Ab Oktober 2012 gilt für die Daten Absatz 2.

4 Für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 bis 3 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

5 Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Januar bis Juni spätestens am sechsten Werktag im Oktober desselben Jahres.

6 Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Juli bis Dezember spätestens am sechsten Werktag im April des Folgejahres.

7 Die erste Übermittlung der Daten bezüglich des Beschlusses EZB/2010/14 findet wie folgt statt: a) im Oktober 2012 für die NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro bis spätestens am 1. Januar 2011 eingeführt haben; und b) im Oktober des Jahres nach dem Jahr der Einführung des Euro für die NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2011 eingeführt haben.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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