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Seqlense EUR-Lex

2012/120/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (Neufassung) (EZB/2011/23)

CELEX
32011O0023
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-09
In force since
2012-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.„außenwirtschaftliche Statistiken“Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus, Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und Statistiken zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten;2.„Zahlungsbilanz“die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die internationalen Transaktionen während eines Berichtszeitraums gibt;3.„Auslandsvermögensstatus“die sachgemäß gegliederte statistische Aufstellung der Bestände an internationalen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag;4.„Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität“ (nachfolgend als „Offenlegungstableau“ bezeichnet)die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogenen Verbindlichkeiten des Eurosystems zu einem Stichtag gibt;5.„grenzüberschreitender Versand von Euro-Banknoten“Export und/oder Import von Euro-Banknoten;6.„Export von Euro-Banknoten“jede Auslieferung von Euro-Banknoten von einer NZB oder einem anderen, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen monetären Finanzinstitut (MFI) an eine juristische Person außerhalb des Euro-Währungsgebiets;7.„Import von Euro-Banknoten“jede Auslieferung von Euro-Banknoten an eine NZB oder ein anderes, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiges MFI von einer juristischen Person außerhalb des Euro-Währungsgebiets;8.„Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“diese Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;9.„übrige Welt“alle internationalen Organisationen und Gebietsansässige in allen Gebieten außer einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, die als Geschäftspartner der Gebietsansässigen in diesem Mitgliedstaat tätig werden;10.„internationale Transaktion“jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfüllt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets und Gebietsfremden in diesem Mitgliedstaat übertragen wird;11.„internationale Forderungen und Verbindlichkeiten“der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets. Internationale Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen darüber hinaus auch a) Grund und Boden, materielle nicht produzierte Vermögensgüter sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets befinden und im Eigentum von Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats stehen bzw. die sich physisch in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befinden und im Eigentum von Gebietsfremden stehen; sowie b) Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR), die im Eigentum von Gebietsansässigen stehen;12.„Neubewertungen“Gewinne und Verluste aus Auslandspositionen aufgrund veränderter Wechselkurse und/oder sonstiger Preisänderungen;13.„Währungsreserven“hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, sowie Gold, Reservepositionen beim IWF sowie Sonderziehungsrechte (SZR);14.„sonstige Fremdwährungsaktiva“a) Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, die auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten; sowie b) auf Fremdwährung lautende Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfüllen;15.„reservenbezogene Verbindlichkeiten“feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse innerhalb des Eurosystems, die den Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ähnlich sind;16.„auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebungdie Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind.

Article 2 Statistische Pflichten der NZBen

1 Die NZBen stellen der EZB Daten über internationale Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten und Neubewertungen sowie über Bestände an Währungsreserven, sonstige Fremdwährungsaktiva und reservenbezogene Verbindlichkeiten zur Verfügung, die für die EZB erforderlich sind, um die Statistik zur aggregierten Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets sowie das Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets erstellen zu können. Die Daten werden im Einklang mit den Tabellen 1 bis 5 von Anhang II und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt.

2 Darüber hinaus stellen die NZBen der EZB Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten gemäß Tabelle 6 von Anhang II zur Verfügung. Die NZBen melden Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten, wenn die bestmögliche Schätzung des Gesamtbetrags aller grenzüberschreitenden Versandlieferungen des Vorjahres 1000 Mio. EUR überschreitet.

3 Wenn einzelne wichtige Ereignisse oder Revisionen zu signifikanten Datenveränderungen führen, oder auf Anfrage der EZB, müssen die Daten um bereits verfügbare Informationen zu den betreffenden Ereignissen und Gründen für die Revisionen ergänzt werden. Verfügbare Informationen zu einzelnen wichtigen Ereignissen werden auch mit anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets im Rahmen bestehender Vereinbarungen ausgetauscht, z. Β. im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen.

4 Die erforderlichen Daten für monatliche und vierteljährliche Transaktionen sowie vierteljährliche Bestände werden der EZB gemäß den Anhängen I, II und III zur Verfügung gestellt, die geltenden internationalen Standards entsprechen, insbesondere dem BPM6. Für das monatliche Offenlegungstableau werden die erforderlichen Daten der EZB gemäß den Anhängen I, II und III zur Verfügung gestellt, die der IWF-Publikation „International Reserves and Foreign Currency Liquidity: Guidelines for a Data Template“ entsprechen.

5 Die erforderlichen Daten zur Zahlungsbilanz werden monatlich und vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Offenlegungstableau werden monatlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten werden monatlich zur Verfügung gestellt.

6 Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen entsprechen einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

7 Im Fall einer Erweiterung des Euro-Währungsgebiets sind sowohl die NZB des betreffenden Mitgliedstaats als auch die NZBen aller anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verpflichtet, der EZB zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat den Euro einführt, historische Daten zu liefern, damit Aggregate für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung erstellt werden können. Die NZBen liefern historische Daten ab 2008 auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen. Die meldepflichtigen Positionen und Gliederungen werden vom Direktorium der EZB auf Vorschlag des ESZB-Ausschusses für Statistik auf Einzelfallbasis festgelegt. Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der Europäischen Union nach 2007 beigetreten ist, müssen die historischen Daten mindestens den Zeitraum seit Unionsbeitritt dieses Mitgliedstaats abdecken.

8 Im Fall einer Erweiterung des Euro-Währungsgebiets sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die während eines Zeitraums vor der Einführung des Euro-Bargelds einer Währungsunion angehörten, verpflichtet, für diesen Zeitraum zurückliegende Daten für diese Währungsunion insgesamt zu liefern. Abweichend von Artikel 2 Absatz 7 ist die Banque centrale du Luxembourg nicht verpflichtet, zurückliegende Daten für den Zeitraum bis Dezember 2001 zu übermitteln. Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique übermittelt gemeinsame zurückliegende Daten für Belgien und Luxemburg für den Zeitraum bis Dezember 2001. Das gleiche Verfahren gilt für den Fall zurückliegender Daten, die sich auf einen Zeitraum vor der Einführung des Euro-Bargelds beziehen und bei methodischen Änderungen oder sonstigen Änderungen der Anforderungen erforderlich werden.

Article 3 Vorlagefrist

1 Die zur Erstellung der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten und die Daten über Neubewertungen von Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets werden der EZB bis 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) des 44. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2 Die für die Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz und des vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten werden der EZB a) von 2014 bis 2016 bis 14.00 Uhr des 85. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, b) 2017 und 2018 bis 14.00 Uhr des 82. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, c) ab 2019 bis 14.00 Uhr des 80. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

3 Die zur Erstellung des Offenlegungstableaus des Eurosystems erforderlichen Daten werden der EZB bis 14.00 Uhr des 10. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

4 Die erforderlichen Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten gemäß Tabelle 6 von Anhang II werden der EZB bis 14.00 Uhr des 35. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

5 Fällt eine in den Absätzen 1 bis 4 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag .

6 Die nationale Erhebung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten erfolgt in der Weise, dass die in diesem Artikel genannten Fristen eingehalten werden können.

Article 4 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, die keine NZBen sind

1 In den Fällen, in denen zuständige Behörden, die keine NZBen sind, einige oder alle in Artikel 2 genannten Daten liefern, verpflichten sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards der EZB, insbesondere im Hinblick auf die Datenqualität, und sämtliche sonstigen in dieser Leitlinie genannten Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

2 Hinsichtlich der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen sowie dem Auslandsvermögensstatus sind die NZBen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Standards im Hinblick auf Konzepte und Methodik sowie Datenerhebung, -erstellung, -analyse und -übermittlung in diesen Bereichen beibehalten und weiterentwickelt werden.

3 In den Fällen, in denen zuständige Behörden, die keine NZBen sind, statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, verwendet die EZB solche Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Article 5 Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang IV genannten Anforderungen entspricht.

Article 6 Qualität der statistischen Daten

1 Unbeschadet der in Anhang V genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die EZB beurteilt diese Daten in vergleichbarer Weise. Diese Beurteilung wird rechtzeitig vorgenommen. Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten.

2 Die Beurteilung der Qualität der Daten über Transaktionen und Bestände in Wertpapieranlagen sowie der Daten über das damit verbundene Vermögenseinkommen ist davon abhängig, dass die Abdeckung und die Qualität der Informationen über Wertpapiere in der CSDB ausreichend ist.

3 Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2 und 6 von Anhang II zulässig: a) Unterpositionen von „Primäreinkommen — übrige Vermögenseinkommen“; b) Unterpositionen von „Sonstiges Primäreinkommen“ und „Sekundäreinkommen“; c) Unterpositionen von „Vermögensübertragungen“ in der Vermögensübertragungsbilanz; d) geografische Gliederung der Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten; e) Einnahmen aus reinvestierten Gewinnen aus Investmentfondsanteilen ohne ISIN-Code; f) nach Stückelung vorgenommene Gliederung des grenzüberschreitenden Versands von Banknoten.

4 Die von der EZB durchgeführte Überwachung der Qualität der statistischen Daten kann auch die Überprüfung der vorgenommenen Revisionen dieser Daten umfassen: erstens um die jeweils aktuellste Auswertung der statistischen Daten zu berücksichtigen, um somit deren Qualität zu verbessern, zweitens um eine möglichst weitgehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsfrequenzen zu gewährleisten.

Article 7 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrundeliegende konzeptionelle Rahmen geändert noch der Erhebungsaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

Article 8 Erste Datenübermittlung an die EZB

1 Die erste Übermittlung von Daten in Bezug auf die Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus und das Offenlegungstableau erfolgt im Juni 2014.

2 Die erste Übermittlung von Daten in Bezug auf den grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten erfolgt im März 2013.

Article 9 Aufhebung

1 Die Leitlinie EZB/2004/15 wird mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2004/15 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.

Article 10 Inkrafttreten

1 Diese Leitlinie tritt am 1. März 2012 in Kraft.

2 Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 gilt diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2014.

Article 11 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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