Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt: a) Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011; b) bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume; und d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume.
2 Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen, festgelegt, die Gegenstand bilateraler Fischereikonsultationen mit den Färöern sind. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
3 Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind. Hierzu zählen zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.
Article 2 Geltungsbereich
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) EU-Schiffe; und b) Drittlandschiffe in EU-Gewässern.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist; b) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge von Drittländern führt und in einem Drittland registriert ist; c) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete; d) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; e) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC; f) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; g) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 ; h) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register; i) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) Die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt. b) „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird. c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird. d) „VII (Porcupine Bank – Einheit 16)“ ist das Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53° 30′ N, 15°00′ W, 53° 30′ N, 11°00′ W, 51°30′ N, 11°00′ W, 51°30′ N, 13°00′ W, 51°00′ N, 13°00′ W, 51°00′ N, 15°00′ W, 53° 30′ N, 15°00′ W; e) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W. f) CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 . g) NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 . h) SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft . i) ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik . j) CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 . k) IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde. l) IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean . m) SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereihoheit der Staaten Südamerikas. n) WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik . o) „Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
Article 5 TACs und Aufteilung
1 Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
2 Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 15 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
3 Die Kommission legt die TACs für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und seinem Protokoll fest.
4 Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2011 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden: a) Sandaal in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IID dieser Verordnung; b) Stintdorsch in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und Sprotte in den ICES-Bereich IIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).
Article 6 Sondervorschriften für bestimmte TACs
1 Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen Mitgliedstaaten erfassten und bewerteten Daten in einer Höhe festgesetzt, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet bis zum 28. Februar 2011 die Kommission über die gemäß Absatz 1 festgesetzte Höhe und über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung dieser Vorschrift zu treffen beabsichtigt. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung beschließt die Kommission, falls die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind, Sofortmaßnahmen.
Article 7 Zusätzliche Anteile an der Quote für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen
1 Für bestimmte Bestände, die in Anhang IA aufgeführt und mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, darf ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen der Obergrenze nach Anhang IA einen zusätzlichen prozentualen Anteil an der den betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilten Quote zuweisen.
2 Ein Mitgliedstaat darf einen solchen zusätzlichen Quotenanteil den Schiffen nur unter folgenden Bedingungen zuweisen: a) Das Schiff setzt mit einem System von Sensoren verbundene CCTV-Überwachungskameras ein, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen. b) Der einem einzelnen an vollständig dokumentierter Fischerei beteiligten Schiff zugewiesene zusätzliche Anteil an der Quote beträgt nicht mehr als 75 % der bei der betreffenden Art von Schiff erwarteten Rückwürfe und hebt den Quotenanteil des Schiffs auf keinen Fall um mehr als 30 % an. c) Alle Fänge des betreffenden Bestands, die das Schiff tätigt, werden auf den ihm zugewiesenen Quotenanteil angerechnet.
3 Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, dass an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so zieht er den diesem Schiff zugewiesenen zusätzlichen Quotenanteil zurück und schließt es für den Rest des Jahres 2011 von diesen Versuchen aus.
4 Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, übermitteln noch vor der Zuteilung eines zusätzlichen Quotenanteils der Kommission folgende Informationen: die Liste der an den Versuchen beteiligten Schiffe und nähere Angaben zu der an Bord installierten Fernüberwachungsausrüstung; die Kapazität, die Art und sonstige nähere Angaben zu den von diesen Schiffen verwendeten Fanggeräten; die bei diesen Arten von Schiffen erwarteten Rückwurfraten; und den Umfang der Fänge aus dem der betreffenden TAC unterliegenden Bestand, die diese Schiffe 2010 getätigt haben.
Article 8 Verbotene Arten
1 Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- und Nicht-EU-Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; e) Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern sowie f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.
2 Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.
Article 9 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Article 10 Aufwandsbeschränkungen
Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Bereichs IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen VIa, VIIa und VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe.
Article 11 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien
1 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt für Schwarzen Heilbutt. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2011 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
Article 12 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 13 Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten
1 Die in Anhang I festgelegten Fangmöglichkeiten für Lumb, Kabeljau, Butt, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Blauleng, Leng, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai werden in ICES-Untergebiet VII bzw. relevanten Bereichen insofern eingeschränkt, als es in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011 in der Porcupine Bank verboten ist, eine der aufgezählten Arten zu fangen oder an Bord zu behalten. In den betreffenden Einträgen in Anhang I wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
2 Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreiteLänge152° 27′ N12° 19′ W252° 40′ N12° 30′ W352° 47′ N12° 39 600′ W452° 47′ N12° 56′ W552° 13,5′ N13° 53,830′ W651° 22′ N14° 24′ W751° 22′ N14° 03′ W852° 10′ N13° 25′ W952° 32′ N13° 07,500′ W1052° 43′ N12° 55′ W1152° 43′ N12° 43′ W1252° 38,800′ N12° 37′ W1352° 27′ N12° 23′ W1452° 27′ N12° 19′ W
3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in dem selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
Article 14 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 15 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
2 Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Article 16 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun
1 Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
4 Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
5 Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
6 Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
Article 17 Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2011 verboten.
Article 18 Freizeit- und Sportfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.
Article 19 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
2 Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
3 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
4 Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
Article 20 Verbote und Fangbeschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 21 Versuchsfischerei
1 Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen in der Fangsaison 2011 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaat, an diesen Fischereien teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 24. Juli 2011 mit.
2 Die TACs und Beifangobergrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Bereiche sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 22 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011/2012
1 In der Fangsaison 2011/2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.
2 Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
3 Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.
4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.
Article 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen
1 Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, dürfen nicht übertragen werden.
5 Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.
Article 24 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.
2 Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.
Article 25 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung
Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2011 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.
Article 26 Pelagische Fischerei – TACs
1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten ihrer Schiffe mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.
3 Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.
Article 27 Grundfischereien
Bei der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich beschränken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand und die Fänge auf den über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 ermittelten Jahresdurchschnitt der Anzahl Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.
Article 28 Ringwadenfischerei
1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten: a) entweder vom 29. Juli bis zum 28. September 2011 oder vom 10. November 2011 bis zum 18. Januar 2012 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westlicher Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 4° nördlicher Breite, 3° südlicher Breite.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2011 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Article 29 Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.
Article 30 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.
Article 31 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern
1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2011, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2011, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) der Fisch aus anderen als Gründen der Größe für den Verzehr ungeeignet ist, oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Article 32 Sperrgebiete für Ringwadenfischerei
Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten: a) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind; b) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.
Article 33 Beschränkung der Anzahl an EU-Schiffen, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.
Article 34 Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers
Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Article 35 TACs
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Titels und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.
Article 36 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
2 Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 37 Verbotene Arten
1 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; und e) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.
2 Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.
Article 38 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird gestrichen.
Article 39 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011. Artikel 36 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2011. Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, so gelten die Artikel 20, 21 und 22 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.
Relations
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