Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO 2 -Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Hersteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllt sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die folgenden Definitionen: a)„Antragsteller“ein Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;b)„Fahrzeugmerkmale“die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit;c)„Besonderheiten des Marktes“Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen;d)„eigene Produktionsanlage“eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer Personenkraftwagen und ausschließlich für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Personenkraftwagen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;e)„eigenes Konstruktionszentrum“eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht.
Article 3 Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
1 Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
2 Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme
1 Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt: a) Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang III; b) im Falle von Herstellern, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, oder im Falle einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung oder im Falle eines Mitglieds einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung: die Zahl der Personenkraftwagen, die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben: eine auf überprüfbaren Daten basierende Schätzung der Zahl der Personenkraftwagen, die in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b zugelassen wurden und für die der Antragsteller verantwortlich ist; falls in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b keine Personenkraftwagen zugelassen waren: die Zahl der Personenkraftwagen, die im letzten Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen, zugelassen wurden.
2 Antragssteller, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, legen die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur für das dem Datum der Antragstellung vorausgehende Kalenderjahr vor.
Article 5 Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
1 Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner Personenkraftwagen mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2007, für das solche Informationen vorliegen, zugelassen wurden.
2 Der Antragsteller teilt zu seiner Tätigkeit Folgendes mit: a) für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage beschäftigten Personen und die Größe der Anlage in Quadratmetern; b) das Betriebsmodell der Produktionsanlage mit genaueren Angaben zu den Konzeptions- und Produktionstätigkeiten, die vom Antragsteller selbst durchgeführt oder nach außen vergeben werden; c) im Falle eines Unternehmensverbundes: ob die verbundenen Hersteller die Technologie gemeinsam nutzen und welche Tätigkeiten nach außen vergeben werden; d) für die fünf Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung: Verkaufsvolumen, Jahresumsatz, Nettogewinn, Ausgaben für F&E und — im Falle eines Unternehmensverbundes — Nettotransfers an das Mutterunternehmen; e) die Besonderheiten des Marktes; f) die in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung geltende Preisliste für alle Pkw-Modelle, die unter die Ausnahmeregelung fallen sollen, und die voraussichtliche Preisliste für die Pkw, die neu auf den Markt gebracht und für die Ausnahmen gewährt werden sollen. Wird ein Antrag von einem Hersteller eingereicht, der pro Jahr für mehr als 100 Personenkraftwagen verantwortlich ist, so müssen die Angaben gemäß Buchstabe d von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet sein oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt werden.
3 Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial Folgendes mit: a) die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen 2007 auf den Markt gebrachten Personenkraftwagen eingesetzt wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die entsprechende Liste für das erste Jahr nach 2007, für das solche Daten vorliegen, oder — im Falle von Herstellern, die neu auf den Markt kommen wollen — die entsprechende Liste für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung; b) die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen unter das Reduktionsprogramm fallenden Personenkraftwagen eingesetzt wurden, sowie die zusätzlichen Kosten dieser Technologien für jedes Fahrzeugmodell, für das die Ausnahme beantragt wird.
4 Der Antragsteller schlägt entsprechend seinem Reduktionspotenzial ein spezifisches Emissionsziel für den Ausnahmezeitraum vor. Er kann auch spezifische jährliche Emissionsziele vorschlagen. Das spezifische Emissionsziel oder die spezifischen jährlichen Emissionsziele werden so festgelegt, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen am Ende des Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind.
5 Das spezifische Emissionsziel oder die spezifischen jährlichen Emissionsziele, die der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen. Aus dem Reduktionsprogramm muss Folgendes hervorgehen: a) der Zeitplan für die Einführung CO2-reduzierender Technologien in die Fahrzeugflotte des Antragstellers; b) die geschätzten Zulassungen in der EU für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums sowie die voraussichtlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die durchschnittliche Fahrzeugmasse; c) im Falle spezifischer jährlicher Emissionsziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.
6 Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder spezifische jährliche Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geprüft.
Article 6 Reduktionsziel für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
1 Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
2 Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzte Reduktionsziel richtet sich nach den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen gemäß Absatz 1.
3 Liegen keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Jahr 2007 vor, so teilt der Antragsteller für alle von ihm hergestellten Pkw-Typen die Fahrzeugmerkmale sowie die Zahl der von ihm hergestellten Personenkraftwagen mit, die seiner Erwartung nach im ersten Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung zugelassen werden. Der Antragsteller gibt für jede Pkw-Variante an, zu welcher der in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Fahrzeugklassen sie gehört.
4 Das spezifische Emissionsziel wird jährlich für jede Fahrzeugklasse gemäß Anhang V auf Basis der 25%igen Reduktion gegenüber dem Referenzwert berechnet.
Article 7 Prüfung durch die Kommission
1 Soweit die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 keine Einwände erhebt, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden. Werden die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht, so kann die Kommission den Antrag ablehnen. Wird ein Antrag wegen Unvollständigkeit oder weil die Kommission festgestellt hat, dass das vorgeschlagene spezifische Emissionsziel dem Reduktionspotenzial des Antragstellers nicht entspricht, abgelehnt, so kann der Antragsteller den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachreichen.
2 Die Anträge sind in gedruckter und in elektronischer Fassung und mit dem Vermerk „Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009“ beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, Belgien, einzureichen. Die elektronische Fassung ist auch an das E-Mail-Postfach gemäß Anhang I zu senden.
3 Erweisen sich Angaben im Antrag als falsch oder ungenau, so wird die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen.
Article 8 Veröffentlichung von Informationen
1 Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht offengelegt werden sollten, so gibt er dies in seinem Antrag an, wobei zu begründen ist, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistiges Eigentums, beeinträchtigen würde.
2 Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die folgenden Arten von Informationen Anwendung findet: a) Einzelheiten des Reduktionsprogramms gemäß Artikel 5 und insbesondere Einzelheiten betreffend die Entwicklung der Produktpalette des Herstellers; b) die voraussichtlichen Auswirkungen der CO2-reduzierenden Technologien auf die Produktionskosten, den Kaufpreis der Fahrzeuge und die Rentabilität des Unternehmens.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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