Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen a) für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte; b) im Hinblick auf bestimmte Proben und Waren, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 97/78/EG von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen befreit sind.
Article 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Anhang I.
Article 3 Endpunkt in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte
Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen: a) Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht; b) verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht; c) Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht; d) Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen; e) Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen; f) Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen; g) Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten Anforderungen entsprechen.
Article 4 Schwere übertragbare Krankheiten
Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.
Article 5 Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
1 Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.
2 Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.
Article 6 Beseitigung durch Abfallverbrennung und Mitverbrennung
1 Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet: a) Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen; oder b) Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde für die Beseitigung durch Abfallverbrennung oder die Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung zugelassen wurden.
2 Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.
3 Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen haben die in Anhang III Kapitel I genannten Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung einzuhalten.
4 Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität haben die in Anhang III Kapitel II genannten Anforderungen einzuhalten.
5 Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität haben die in Anhang III Kapitel III genannten Anforderungen einzuhalten.
Article 7 Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3
Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der Kategorien 1 und 3 auf einer genehmigten Deponie gestatten: a) eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; b) Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern i) dieses Material nicht mit den in Artikel 8 und 9 und Artikel 10 Buchstaben a bis e und h bis p der genannten Verordnung genannten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen ist; ii) das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung genanntes Material handelt, und gemäß Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung oder gemäß den in Anhang XIII Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Anforderungen an Heimtierfutter verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe g der genannten Verordnung genanntes Material handelt; und iii) die Beseitigung solchen Materials kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
Article 8 Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe
1 Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen: a) die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen; b) die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung; c) die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2; d) die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.
2 Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.
Article 9 Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen: a) die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung; b) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden; c) die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.
Article 10 Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost
1 Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen: a) die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen; b) die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen; c) die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter; d) die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
2 Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.
Article 11 Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
1 Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.
2 Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten.
3 Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.
Article 12 Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke
1 Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.
2 Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.
3 Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.
Article 13 Besondere Vorschriften für die Verfütterung
1 Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern: a) Zootiere; b) Pelztiere; c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten; d) Hunde und Katzen in Tierheimen; e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden.
2 Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern: a) Zootiere; b) Pelztiere; c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten; d) Hunde und Katzen in Tierheimen; e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden.
Article 14 Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos
1 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen besteht, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Fütterung gestatten: a) an Fütterungsplätzen gefährdeter oder geschützter Arten aasfressender Vögel und anderer Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 festgelegten Bedingungen zu beachten sind; b) außerhalb von Fütterungsplätzen, gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der toten Tiere, an die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Wildtiere, wobei die in Abschnitt 3 des genannten Kapitels festgelegten Bedingungen zu beachten sind.
2 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, besteht, sowie von Material, das von Zootieren stammt, zur Fütterung von Zootieren gestatten, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen zu beachten sind.
Article 15 Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung
Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten: a) die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte; b) die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten; c) die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.
Article 16 Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden
1 Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von den Mitgliedstaaten oder den betroffenen Parteien gemäß den Anforderungen des in Anhang VII hierfür festgelegten Standardformats einzureichen.
2 Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die über die für die Bewertung der Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Behörde Auskunft geben.
3 Die Kommission veröffentlicht die Liste der nationalen Kontaktstellen auf ihrer Website.
Article 17 Anforderungen an Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, Identifizierung, Sammlung und Transport tierischer Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit
1 Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte a) die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen; b) während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.
2 Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.
3 Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.
Article 18 Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände
Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.
Article 19 Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen
Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden: a) die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung; b) die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten: i) Sortieren ii) Zerlegen; iii) Kühlen; iv) Einfrieren; v) Salzen; vi) Haltbarmachung mittels anderer Verfahren; vii) Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial; viii) Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden; ix) Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden; x) Sieben; c) die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
Article 20 Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen
1 Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in Anhang IX Kapitel IV festgelegten Bedingungen zu handhaben.
2 Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers geschieht, die in Anhang IX Kapitel IV Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren; b) Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten zugelassen wurden.
4 Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen: a) Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben; b) Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen.
Article 21 Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren
1 Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten: a) die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen; b) die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte; c) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.
2 Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.
Article 22 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
1 Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere bei deren Ausbringung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen einhalten.
2 Das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, von Guano von wilden Seevögeln ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.
3 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde, oder aus verarbeitetem tierischem Protein ausgebracht werden soll, muss einen oder mehrere Bestandteil(e) zulassen, mit dem dieses Material gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu mischen ist, und der den in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien entspricht.
4 Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaates und eines Bestimmungsmitgliedstaates, die eine gemeinsame Grenze haben, die Verbringung von Gülle zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im Grenzgebiet beider Mitgliedstaaten gestatten, sofern geeignete Bedingungen für die Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, beispielsweise in Form einer Verpflichtung der Unternehmer, angemessene Aufzeichnungen zu führen, die in einem bilateralen Abkommen festgeschrieben sind.
5 Wie in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten landwirtschaftlichen Praxis für die Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln fördern.
Article 23 Zwischenprodukte
1 Zwischenprodukte, die in die Union eingeführt werden oder durch die Union durchgeführt werden, müssen die zur Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern a) der Betrieb oder die Anlage über für den Empfang von Zwischenprodukten geeignete Einrichtungen verfügt, durch die eine Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten verhindert wird; b) die Zwischenprodukte aufgrund von Reinigung oder anderen Behandlungen, denen die in den Zwischenprodukten enthaltenen tierischen Nebenprodukte unterworfen wurden, aufgrund des Gehalts an tierischen Nebenprodukten in den Zwischenprodukten oder aufgrund angemessener Biosicherheitsmaßnahmen für die Handhabung von Zwischenprodukten kein Risiko einer Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen; c) in dem Betrieb oder der Anlage Aufzeichnungen über die empfangenen Materialmengen und Materialkategorien sowie über den Betrieb, die Anlage oder den Unternehmer geführt werden, an die die Produkte geliefert wurden; und d) nicht verbrauchte Produkte oder anderes überschüssiges Material aus dem Betrieb oder der Anlage, beispielsweise Produkte, deren Verfallsdatum überschritten ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
3 Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der weiteren Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung, Verpackung oder Etikettierung verwenden und/oder versenden.
Article 24 Heimtierfutter und andere Folgeprodukte
1 Die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von Folgeprodukten, die zum Verzehr durch Menschen oder Tiere oder zur Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, ist verboten, es sei denn, es handelt sich um die in Artikel 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Folgeprodukte.
2 Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden darf, muss gemäß den in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für verarbeitetes tierisches Protein und andere Nebenprodukte erfolgen, sofern Anhang XIII der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für die betreffenden Produkte enthält.
3 Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Heimtierfutter erfüllen.
4 Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und Kapitel III bis XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Nebenprodukten erfüllen.
Article 25 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
1 Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten: a) unverarbeitete Gülle; b) unbehandelte Federn, Federteile und Daunen; c) Bienenwachs in Wabenform.
2 Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen: a) Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen; b) Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden.
3 Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten: a) die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind; b) die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.
Article 26 Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: a) Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt: i) Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind; ii) Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; iii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden; b) das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein: i) Verfütterung; ii) Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden; iii) Herstellung von kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG; aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG; Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG; In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG; Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG; Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG; c) das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden; d) das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.
Article 27 Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
1 Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes: a) Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und b) die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.
2 Unternehmer müssen Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen der Union vorstellen. Die betreffenden Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke werden an der Grenzkontrollstelle nicht den Veterinärkontrollen nach Maßgabe des Kapitels I der Richtlinie 97/78/EG unterworfen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das TRACES-System über die Einfuhr der Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.
3 Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.
Article 28 Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken
1 Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Handelsmustern gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften geschieht.
2 Unternehmer, die Handelsmuster handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für die Handhabung und Beseitigung von Handelsmustern einhalten.
3 Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für Ausstellungsstücke geschieht.
4 Unternehmer, die Ausstellungsstücke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für Verpackung, Handhabung und Beseitigung von Ausstellungsstücken einhalten.
Article 29 Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation
1 Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt; b) die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen; c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.
2 Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ist nicht gestattet.
3 Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
Article 30 Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern
Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden. Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Article 31 Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.
Article 32 Amtliche Kontrollen
1 Die zuständige Behörde trifft die zur Kontrolle der gesamten Kette von Sammlung, Transport, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind nach Maßgabe der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen durchzuführen.
2 Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 schließen die Prüfung der gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und anderen Dokumente ein.
3 Folgende gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlichen amtlichen Kontrollen führt die zuständige Behörde gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durch: a) amtliche Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben gemäß Kapitel I; b) amtliche Kontrollen anderer Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit sich bringen, gemäß Kapitel III Abschnitte 1 bis 9.
4 Die zuständige Behörde führt Kontrollen der auf Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten angebrachten Siegel durch. Versieht die zuständige Behörde eine solche Sendung, die an einen Bestimmungsort verbracht wird, mit einem Siegel, so teilt sie dies der zuständige Behörde des Bestimmungsortes mit.
5 Die zuständige Behörde erstellt die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erstellenden Listen von Betrieben, Anlagen und Unternehmern gemäß Anhang XVI Kapitel II der vorliegenden Verordnung.
6 Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über den Antrag eines Unternehmers betreffend die Annahme oder Ablehnung von Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder von Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurde, ergeht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags, sofern dieser in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates vorgelegt wird.
7 Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats zu stellen.
Article 33 Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung
1 Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.
2 Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.
Article 34 Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier
Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken: a) verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte; b) Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte; c) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.
Article 35 Aufhebung
1 Folgende Rechtsakte werden aufgehoben: a) Verordnung (EG) Nr. 811/2003; b) Entscheidung 2003/322/EG; c) Entscheidung 2003/324/EG; d) Verordnung (EG) Nr. 878/2004; e) Entscheidung 2004/407/EG; f) Verordnung (EG) Nr. 79/2005; g) Verordnung (EG) Nr. 92/2005; h) Verordnung (EG) Nr. 181/2006; i) Verordnung (EG) Nr. 197/2006; j) Verordnung (EG) Nr. 1192/2006; k) Verordnung (EG) Nr. 2007/2006.
2 Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 36 Übergangsmaßnahmen
1 Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen, a) sofern diese aus einem der folgendem Materialien hergestellt wurden: i) Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde; ii) verarbeitetes tierisches Protein; b) und dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Bestandteil gemischt wurden, durch den eine spätere Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.
2 Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine Erklärung oder Handelspapiere gemäß den in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Mustern beiliegt/beiliegen, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern diese vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.
3 Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Sammlung, den Transport und die Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung, das aus Produkten tierischen Ursprungs besteht, oder von Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sein.
Article 37
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. März 2011.
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