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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011R0176
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-02-24
In force since
2011-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest bezüglich 1. der von den betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission, die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“), andere Mitgliedstaaten und beteiligte Parteien vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks zu übermittelnden Informationen; 2. der Verfahren für die Bereitstellung der Informationen an die unter Punkt 1 genannten Parteien und für die Abgabe von Bemerkungen dieser Parteien, bevor der funktionale Luftraumblock der Kommission notifiziert wird.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten, die miteinander die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vereinbart haben; 2. „beteiligte Parteien“ bezeichnet die einem funktionalen Luftraumblock benachbarten Drittländer, einschlägige Luftraumnutzer oder Gruppen von Luftraumnutzern und Personalvertretungsorganisationen sowie Flugsicherungsorganisationen, die den Flugsicherungsorganisationen in einem funktionalen Luftraumblock benachbart sind.

Article 3 Nachweis der Einhaltung

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Informationen bereit, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nachzuweisen.

Article 4 Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke

1 Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

2 Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

3 Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Article 5 Änderung eines eingerichteten funktionalen Luftraumblocks

1 Im Sinne dieser Verordnung gilt ein eingerichteter Luftraumblock als geändert, wenn eine vorgeschlagene Änderung zu Veränderungen der festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks führt.

2 Die betroffenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission gemeinsam mindestens sechs Monate vor Durchführung der Änderung die vorgeschlagenen Veränderungen und stellen Informationen zu den Veränderungen bereit, wobei die für die Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks bereitgestellten Informationen gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

3 Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

4 Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Änderung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Article 6 Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke

Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock eingerichtet haben, gewährleisten, dass die im Anhang festgelegten vorgeschriebenen Informationen, die nicht bereits im Rahmen ihrer Notifizierung vorgelegt wurden, der Kommission bis 24. Juni 2012 übermittelt werden.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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