Verordnung (EU) Nr. 202/2011 der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt: „u) dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.“ 2. Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. 3. Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Anhang XIII wird gestrichen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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