Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China (nachfolgend „China“) bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong (nachfolgend „Hongkong“) ist, festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a)„Kunststoffküchenartikel“Kunststoffmaterialien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG, die unter den KN-Code ex39241000 fallen;b)„Sendung“eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;c)„zuständige Behörden“die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;d)„Ort der ersten Einführung“der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;e)„Dokumentenprüfung“Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;f)„Nämlichkeitskontrolle“physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;g)„Warenuntersuchung“Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.
Article 3 Einfuhrbedingungen
1 Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, dürfen nur unter der Voraussetzung in die Mitgliedstaaten eingeführt werden, dass der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang V Teil A bzw. in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind.
2 Ein Muster der Erklärung gemäß Absatz 1 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten. Die Erklärung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in den die Sendung eingeführt wird.
3 Der Erklärung gemäß Absatz 1 ist ein Laborbericht beizufügen, der Folgendes enthält: a) in Bezug auf Polyamid-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden. Die Nachweisgrenze gilt für die Summe der primären aromatischen Amine. Für die Zwecke der Analyse wird die Nachweisgrenze für primäre aromatische Amine auf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz festgesetzt. b) in Bezug auf Melamin-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.
4 Die zuständige Behörde gibt in der Erklärung gemäß dem Anhang dieser Verordnung an, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, und dies in Abhängigkeit davon, ob sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.
Article 4 Vorabinformation über Sendungen
Die Einführer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung mindestens zwei Arbeitstage im Voraus über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist.
Article 5 Mitteilung der Orte der ersten Einführung
Beschließen die Mitgliedstaaten, für Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, spezifische Orte der ersten Einführung zu benennen, veröffentlichen sie im Internet eine aktuelle Liste dieser Orte und teilen der Kommission die entsprechende Web-Adresse mit. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website informationshalber die Links zu den nationalen Listen mit den spezifischen Orten der ersten Einführung.
Article 6 Kontrollen am Ort der ersten Einführung
1 Am Ort der ersten Einführung führt die zuständige Behörde folgende Kontrollen durch: a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab ihrer Ankunft; b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen, dergestalt, dass die Einführer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Untersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.
2 Wird bei der Laboranalyse gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgestellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, informieren die zuständigen Behörden die Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich über die Ergebnisse.
Article 7 Weiterbeförderung
Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen. Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.
Article 8 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Überführung von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, in den zollrechtlich freien Verkehr setzt voraus, dass den Zollbehörden die gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung nach dem Muster im Anhang vorgelegt wird.
Article 9 Berichterstattung gegenüber der Kommission
1 Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben: a) Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem: i) Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel, ii) Ursprungsland; b) Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden; c) Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.
2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2011.
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