Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird in Spalte 10 („Beschränkungen und Spezifikationen“) der Eintrag zum Stoff Nr. 151 mit der Bezeichnung „2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan“ folgender Text eingefügt: „Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen aus Polycarbonat.
Article 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff herzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen. Sie gilt ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen und in die Europäische Union einzuführen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
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