Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von Ventilatoren in Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt, die auch für Ventilatoren gelten, die in andere, unter die Richtlinie 2009/125/EG fallende energieverbrauchsrelevante Produkte eingebaut sind.
2 Diese Verordnung gilt nicht für in folgende Geräte eingebaute Ventilatoren: i) Produkte mit einem einzigen Elektromotor mit einer Leistung von höchstens 3 kW, bei denen der Ventilator auf derselben Welle befestigt ist, die auch zum Antrieb der Hauptfunktion dient; ii) Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW; iii) Küchen-Dunstabzugshauben mit einer dem (den) Ventilator(en) anrechenbaren maximalen elektrischen Gesamteingangsleistung unter 280 W.
3 Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die a) speziell für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt sind; b) nur für den Noteinsatz im Kurzzeitbetrieb mit Blick auf die in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates aufgeführten Brandschutzanforderungen ausgelegt sind; c) speziell für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt sind: i) a) Betriebstemperaturen des bewegten Gases über 100 °C; b) Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Gasstroms liegt, über 65 °C; ii) Jahresdurchschnittstemperatur des bewegten Gases und/oder Betriebsumgebungstemperatur für den Motor, falls dieser außerhalb des Gasstroms liegt, unter – 40 °C; iii) Versorgungsspannung > 1000 V AC oder > 1500 V DC; iv) in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen; d) vor dem 1. Januar 2015 als Ersatz für identische Ventilatoren in Verkehr gebracht wurden, welche in Produkte eingebaut waren, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden; sofern auf der Verpackung, in den Produktinformationen und in den technischen Unterlagen deutlich angegeben ist, dass der Ventilator in Bezug auf die Buchstaben a, b und c nur für den bestimmungsgemäßen Zweck und in Bezug auf den Buchstaben d nur für die bestimmungsgemäßen Produkte verwendet werden darf.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Ventilator“ bezeichnet eine Maschine mit Drehflügeln zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Gasstromes — in der Regel eines Luftstromes — durch das Gerät hindurch, dessen Arbeit pro Masseeinheit 25 kJ/kg nicht übersteigt und das zum Antrieb des Laufrades am Energieeffizienzoptimum für den Einsatz mit einem Elektromotor mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW (≥ 125 W und ≤ 500 kW) ausgelegt oder mit einem solchen Motor ausgerüstet ist, ein Axialventilator, Radialventilator, Querstromventilator oder Diagonalventilator ist und beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme mit einem Motor ausgerüstet sein kann oder auch nicht; 2. „Laufrad“ bezeichnet den Teil eines Ventilators, der Energie auf den Gasstrom überträgt und auch als „Gebläserad“ bezeichnet wird; 3. „Axialventilator“ bezeichnet einen Ventilator, der Gas in einer von dem (den) rotierenden Laufrad (Laufrädern) erzeugten tangentialen Wirbelbewegung in Richtung der Rotationsachse des Laufrades (bzw. der Laufräder) fördert. Der Axialventilator kann mit einem zylindrischen Gehäuse, Einlass- oder Auslassleitschaufeln oder einer Lochblende oder einer Ringblende ausgerüstet sein; 4. „Einlassleitschaufeln“ sind vor dem Laufrad angebrachte Leitschaufeln, die den Gasstrom dem Laufrad zuleiten; sie können verstellbar sein; 5. „Auslassleitschaufeln“ sind nach dem Laufrad angebrachte Leitschaufeln, die den Gasstrom vom Laufrad wegleiten; sie können verstellbar sein; 6. „Lochblende“ bezeichnet eine Platte mit einer Öffnung, in der sich der Ventilator befindet, welche die Befestigung des Ventilators an anderen Aufbauten ermöglicht; 7. „Ringblende“ bezeichnet einen Ring, in dessen Öffnung sich der Ventilator befindet, welcher die Befestigung des Ventilators an anderen Aufbauten ermöglicht; 8. „Radialventilator“ bezeichnet einen Ventilator, bei dem das Gas im Wesentlichen in Axialrichtung in das Laufrad (bzw. die Laufräder) eintritt und rechtwinklig zur Axialrichtung aus dem Ventilator austritt. Das Laufrad kann eine oder zwei Einlassöffnungen und ein Gehäuse haben; 9. „Radialventilator mit Radialschaufeln“ bezeichnet einen Radialventilator, bei dem die Außenrichtung der Laufradschaufeln an der Peripherie radial zur Rotationsachse ist; 10. „Radialventilator mit vorwärts gekrümmten Schaufeln“ bezeichnet einen Radialventilator, bei dem die Außenrichtung der Laufradschaufeln an der Peripherie in Drehrichtung nach vorne gekrümmt ist; 11. „Radialventilator mit rückwärts gekrümmten Schaufeln ohne Gehäuse“ bezeichnet einen Radialventilator ohne Gehäuse, bei dem die Außenrichtung der Laufradschaufeln an der Peripherie in Drehrichtung nach hinten gekrümmt ist; 12. „Gehäuse“ bezeichnet eine Verkleidung um das Laufrad, die den Gasstrom zum Laufrad, durch das Laufrad und vom Laufrad weg leitet; 13. „Radialventilator mit rückwärts gekrümmten Schaufeln mit Gehäuse“ bezeichnet einen Radialventilator mit Gehäuse, bei dem die Außenrichtung der Laufradschaufeln an der Peripherie in Drehrichtung nach hinten gekrümmt ist; 14. „Querstromventilator“ bezeichnet einen Ventilator, bei dem der Gasweg im Laufrad sowohl beim Eintritt als auch beim Austritt an der Peripherie im Wesentlichen rechtwinklig zur Laufradachse verläuft; 15. „Diagonalventilator“ bezeichnet einen Ventilator, bei dem der Gasweg im Laufrad zwischen den Gaswegen in Radial- und Axialventilatoren verläuft; 16. „Kurzzeitbetrieb“ bedeutet das Funktionieren eines Motors bei konstanter Last während eines Zeitraums, der nicht zum Erreichen des Temperaturgleichgewichts ausreicht; 17. „Lüftungsventilator“ bezeichnet einen Ventilator, der nicht in den nachstehenden energieverbrauchsrelevanten Produkten eingesetzt ist; Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung über 3 kW; Inneneinheiten von Haushalts-Klimageräten und Haushalts-Klimageräten für den Innenbereich mit einer maximalen Klimatisierungs-Ausgangsleistung von höchstens 12 kW; Informationstechnologieprodukte; 18. „spezifisches Verhältnis“ bezeichnet den Quotienten aus dem im Ventilatorauslass gemessenen Staudruck und dem Staudruck am Ventilatoreinlass am Energieeffizienzoptimum des Ventilators.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
1 Die Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren sind in Anhang I aufgeführt.
2 Die einzelnen Anforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren gemäß Anhang I Abschnitt 2 treten nach folgendem Zeitplan in Kraft: a)Erste StufeAb 1. Januar 2013 muss die Zielenergieeffizienz von Lüftungsventilatoren mindestens den in Anhang I Abschnitt 2 Tabelle 1 festgelegten Wert erreichen.b)Zweite StufeAb 1. Januar 2015 muss die Zielenergieeffizienz sämtlicher Ventilatoren mindestens den in Anhang I Abschnitt 2 Tabelle 2 festgelegten Wert erreichen.
3 Die Anforderungen an die Produktinformationen über Ventilatoren und Vorschriften zu deren Präsentation sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt. Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2013.
4 Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren gemäß Anhang I Abschnitt 2 gelten nicht für Ventilatoren, die ausgelegt sind für den Betrieb a) mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8000 Umdrehungen pro Minute oder darüber; b) in Anwendungen, bei denen das „spezifische Verhältnis“ über 1,11 liegt; c) als Förderventilatoren zur Bewegung nicht gasförmiger Stoffe im Rahmen industrieller Anwendungen.
5 Für Ventilatoren mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl für die Lüftung unter Normalbedingungen als auch für den Noteinsatz im Kurzzeitbetrieb mit Blick auf die in der Richtlinie 89/106/EWG aufgeführten Brandschutzanforderungen ausgelegt sind, werden die in Anhang I Abschnitt 2 angegebenen Werte für die geltenden Effizienzgrade in Tabelle 1 um 10 % und in Tabelle 2 um 5 % reduziert.
6 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Anforderungen gemessen und berechnet.
Article 4 Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V dieser Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfverfahren an.
Article 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte für die Ventilatoren mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Article 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung wird insbesondere untersucht, ob eine Verringerung der Anzahl der Ventilatorentypen praktikabel ist, um den Wettbewerb auf der Grundlage der Energieeffizienz zwischen Ventilatoren, die vergleichbare Funktionen erfüllen können, zu stimulieren. Daneben wird im Rahmen der Überprüfung untersucht, ob die Ausnahmen, einschließlich der Abweichungen für Ventilatoren mit doppeltem Verwendungszweck, weiter eingegrenzt werden können.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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