Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

CELEX
32011R0333
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-31
In force since
2011-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck a) „Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht; b) „Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht; c) „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat; d) „Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; e) „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt; f) „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten; g) „Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; h) „Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.

Article 3 Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; b) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt; c) der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; d) der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Article 4 Kriterien für Aluminiumschrott

Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2; b) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt; c) der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1; d) der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Article 5 Konformitätserklärung

1 Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III aus.

2 Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

3 Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Article 6 Qualitätsmanagement

1 Der Erzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 bzw. des Artikels 4 nachgewiesen werden kann.

2 Das Qualitätsmanagementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: a) Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 und Anhang II Abschnitt 2 zugeführt wird; b) Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang II Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; c) Überwachung der Qualität von Schrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 und Anhang II Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird; d) Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5 bzw. Anhang II Abschnitt 1.5; e) Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Schrottqualität; f) Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d; g) Überarbeitung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems; h) Personalschulung.

3 Das Qualitätsmanagementsystem gibt außerdem die in den Anhängen I und II für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

4 Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 oder Anhang II Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

5 Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten , die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung prüft, ob das Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.

6 Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

7 Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Qualitätsmanagementsystem.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Oktober 2011.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions