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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011R0349
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-04-11
In force since
2011-05-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Arbeitsunfall“ ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt. Die Formulierung „während der Arbeit“ bedeutet „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeitspanne“. Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung des Geschädigten und dem Arbeitsplatz jedoch nicht; b) „Tödlicher Arbeitsunfall“ einen Unfall, der innerhalb eines Jahres zum Tod des Unfallopfers führt; c) „Wirtschaftszweig des Arbeitgebers“ die „wirtschaftliche“ Haupttätigkeit der örtlichen Einheit des Unternehmens, in dem der Geschädigte beschäftigt war; d) „Alter“ das Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls; e) „Art der Verletzung“ die körperlichen Auswirkungen für das Unfallopfer; f) „Geografischer Ort“ den geografischen Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat; g) „Unternehmensgröße“ die Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente), die in der örtlichen Einheit des Unternehmens, bei dem der Geschädigte beschäftigt ist, arbeiten; h) „Staatsangehörigkeit des Geschädigten“ das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Geschädigte hat; i) „Ausfalltage“ die Zahl der Kalendertage, an denen der Geschädigte infolge eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten konnte. j) „Arbeitsplatz“, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls an seinem gewöhnlichen oder an einem vorübergehenden Arbeitsplatz tätig war; k) „Arbeitsumgebung“ die Arbeitsstätte, die allgemeine Umgebung oder den Arbeitsraum, wo sich der Unfall ereignet hat; l) „Arbeitsprozess“ die grundsätzliche Art der Arbeit, der Arbeitsaufgabe (allgemeine Tätigkeit), die vom Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde; m) „Spezifische Tätigkeit“ die präzise Tätigkeit, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausübte; n) „Gegenstand der spezifischen Tätigkeit“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens usw., das vom Opfer benutzt wurde, als sich der Unfall ereignete; o) „Abweichung“ das letzte vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, das zum Unfall führte; p) „Gegenstand der Abweichung“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens, das mit der Anormalität des Vorgangs zusammenhängt; q) „Kontakt — Art der Verletzung“ die Art und Weise, wie das Unfallopfer vom verletzenden Gegenstand (physisch oder psychisch) geschädigt wurde; r) „Gegenstand des Kontakts — der Verletzung“ das konkrete Objekt, Werkzeug oder Agens, mit dem das Unfallopfer in Kontakt gekommen ist, oder den psychischen Vorgang der Verletzung.

Article 2 Erforderliche Daten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die damit zusammenhängenden Metadaten. Anhang I enthält eine Liste der der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit der Angabe, ob die Übermittlung obligatorisch oder freigestellt ist, sowie das erste Jahr, in dem die Daten zu übermitteln sind.

2 Bei Arbeitsunfällen von Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen und Studierenden ist die Datenübermittlung freigestellt.

3 Die Übermittlung von Daten über Arbeitsunfälle, die entsprechend der Liste in Anhang II aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen, ist freigestellt.

4 Daten über Arbeitsunfälle, die sich während des Bezugsjahrs ereignet haben, beruhen nach Möglichkeit auf Registern oder sonstigen Verwaltungsquellen. Ist dies nicht möglich, können Lücken bei der Datenerfassung mit Hilfe von Schätzung und Imputation geschlossen werden, selbst wenn dies auf der Grundlage von Erhebungen und nicht von Einzelfalldaten geschieht.

Article 3 Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Unfälle den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden.

Article 4 Metadaten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zusammen mit den Daten jährlich eine Überprüfung und Aktualisierung der Metadaten.

2 Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.

Article 5 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

2 Die Daten und Metadaten werden elektronisch über die zentrale Kontaktstelle an die Kommission (an Eurostat) übermittelt.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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