Verordnung (EU) Nr. 370/2011 des Rates vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes
Text
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Article 1
„(3 Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Delegationen der Union ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.“
„(1 Bei der zentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission werden die Mittelausführungsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.“
„(5 Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.“
Article 38a
1 Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen EEF-Mittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat. Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.
2 Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 54 Absatz 3. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
3 Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 38 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 54 Absatz 2a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt. Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.
4 Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.
5 Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß den Artikeln 142, 143 und 144 auswirkt.“
Article 144a
Der EAD unterliegt vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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