Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

CELEX
32011R0439
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-05-06
In force since
2011-05-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Makrelen sowie Unechter Bonito oder Fregattmakrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 16041511 und ex16041998, in Kap Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Regeln nach Artikel 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Kap Verde.

Article 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für Erzeugnisse, die aus Kap Verde ausgeführt und in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit die Bedingungen von Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind, bis zur Höhe der im Anhang für jedes eingeführte Erzeugnis angegebenen Mengen.

Article 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 4

1 Die Zollbehörden von Kap Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

2 In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A wird von den zuständigen Behörden in Kap Verde der folgende Vermerk eingetragen: „Derogation — Regulation (EU) No 439/2011“.

3 Die zuständigen Behörden von Kap Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Article 5

1 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions