Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren
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Article 1
In dieser Verordnung werden die Regeln für die Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeiträge nach Artikel 7 Absatz 2 und die damit verbundenen Zusatzzölle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und für die Verwaltung von Kontingenten vorgegeben, die gemäß Präferenzabkommen für Waren und Erzeugnisse gelten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 fallen.
Article 2
Bei der Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeiträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 werden die folgenden Grunderzeugnisse berücksichtigt: KN-Code ex10019099 Weichweizen, KN-Code 10011000 Hartweizen, KN-Code 10020000 Roggen, KN-Code 10030090 Gerste, KN-Code 10059000 Mais, nicht zur Aussaat, KN-Codes 10062096 und 10062098 langkörniger geschälter Reis, im Folgenden „Reis“, KN-Code 17019910 Weißzucker, KN-Codes 17031000 und 17039000 Melasse, KN-Code ex04021019 Milchpulver mit einem Fettgehalt bis zu 1,5 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt über 2,5 kg, im Folgenden „PG 2“, KN-Code ex04022119 Milchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt über 2,5 kg, im Folgenden „PG 3“, KN-Code ex040510 Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, im Folgenden „PG 6“.
Article 3
1 Die herabgesetzten Agrarteilbeiträge, die im Rahmen des präferentiellen Handelsverkehrs gelten, werden anhand der Mengen an Grunderzeugnissen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren verwendet wurden.
2 Die Mengen an Grunderzeugnissen gemäß Absatz 1 sind die Mengen, die in Anhang I für die mit Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Waren genannt werden.
3 Für die mit KN-Codes bezeichneten Waren, für die in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind die in Absatz 1 genannten Mengen in Anhang II festgelegt.
4 Für die in Absatz 3 genannten Waren sind je nach ihrer Zusammensetzung gemäß Anhang III zusätzliche Codes anzuwenden.
5 Sofern in einem Präferenzabkommen vorgesehen, werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine solche Abgabensenkung anwendbar ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeiträge und die damit verbundenen Zusatzzölle ermittelt.
Article 4
1 Für die in Anhang II aufgeführten Waren entsprechen die Mengen an Zucker und Getreide, die bei der Berechnung der herabgesetzten Zusatzzölle für Zucker (AD S/Z) und Mehl (AD F/M) zu berücksichtigen sind, den in Anhang II unter B und C genannten Mengen für die entsprechenden Gehalte an Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose bzw. Stärke und/oder Glucose.
2 Für die nicht in Anhang II aufgeführten Waren werden die in Absatz 1 genannten Zusatzzölle unter ausschließlicher Berücksichtigung der Mengen an Grunderzeugnissen ermittelt, die gemäß den Teilen I bzw. III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates entweder in den Getreidesektor oder in den Zuckersektor fallen.
Article 5
1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine derartige Abgabensenkung anwendbar ist, durch Multiplikation der jeweils verwendeten Grunderzeugnismengen mit dem in Absatz 2 genannten Grundbetrag errechnet; diese Beträge werden für alle Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der Ware verwendet wurden, addiert.
2 Der bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle zu berücksichtigende Grundbetrag ist der Betrag, der in dem jeweiligen Präferenzabkommen bzw. gemäß diesem Abkommen in EUR festgelegt wurde.
3 Ist in einem Präferenzabkommen eine Herabsetzung der Agrarteilbeträge je Ware anstelle einer Herabsetzung der Grundbeträge vorgesehen, so werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge durch Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Herabsetzung auf die im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegten Teilbeträge berechnet.
4 Liegen die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle unter 2,4 EUR/100 kg, werden die Teilbeträge bzw. Zusatzzölle auf Null festgesetzt.
Article 6
1 Die gemäß Artikel 5 festgelegten Beträge der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2 Sofern im Abkommen mit dem jeweiligen Drittland nicht anders vorgesehen, gelten die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Beträge vom 1. Juli bis zum 30. Juni des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres. Ändern sich die für die Grunderzeugnisse geltenden herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie die herabgesetzten Zusatzzölle jedoch nicht, gelten die gemäß Artikel 5 festgelegten Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle, bis ersatzweise Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle veröffentlicht werden.
Article 7
Durch das Präferenzabkommen wird Folgendes festgelegt bzw. die Festlegung von Folgendem ermöglicht: a) die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge angewendet werden können; b) die Waren, auf die herabgesetzte Zusatzzölle angewendet werden können; c) die gewährte Herabsetzung bzw. die gewährten Herabsetzungen; d) das anwendbare Zollkontingent, sofern Herabsetzungen innerhalb eines derartigen Kontingents gewährt werden.
Article 8
Sieht ein Präferenzabkommen im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die in Tabelle 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 aufgeführt sind, die Anwendung eines Agrarteilbetrags in Form eines spezifischen Betrags vor, unabhängig davon, ob er Gegenstand einer Herabsetzung im Rahmen eines Zollkontingents ist oder nicht, und sieht der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung eines Wertzolls für nichtpräferentielle Einfuhren derartiger Waren vor, so übersteigt der zu leistende Betrag den zuletzt genannten Satz nicht.
Article 9
Im Sinne dieser Verordnung sind „Ursprungswaren“ die Waren, die die in dem betreffenden Präferenzabkommen festgelegten Bedingungen für die Erlangung des Status von Ursprungswaren erfüllen.
Article 10
1 Die Agrarteilbeiträge des Gemeinsamen Zolltarifs gelten in folgenden Fällen: a) die Agrarteilbeiträge beziehen sich auf unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 fallende Waren, für die nicht die Präferenzvereinbarungen für den Handel mit derartigen Waren mit dem betreffenden Land gelten; b) die Agrarteilbeiträge gelten für Waren, die über das Zollkontingent hinausgehen.
2 Handelt es sich um ein Zollkontingent im Zusammenhang mit einem herabgesetzten Wertzoll gemäß dem diesbezüglichen Agrarteilbeitrag in der in Artikel 8 genannten Form, entsprechen die auf die Mengen, die über die Zollkontingente hinausgehen, zu erhebenden Zölle denen des Gemeinsamen Zolltarifs oder gegebenenfalls den im Abkommen vorgesehenen Zöllen.
Article 11
Die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente werden nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 12
Die Verordnung (EG) Nr. 1460/1996 wird aufgehoben.
Article 13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
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