Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella -Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Ziel
1 Das Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 („Ziel der Europäischen Union“) lautet wie folgt: a) Jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um mindestens i) 10 % im Fall einer Prävalenz von weniger als 10 % im Vorjahr; ii) 20 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 10 % und weniger als 20 % im Vorjahr; iii) 30 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 20 % und weniger als 40 % im Vorjahr; iv) 40 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 40 % im Vorjahr; oder b) Verringerung des Höchstprozentsatzes positiver Herden erwachsener Legehennen auf 2 % oder weniger; für Mitgliedstaaten mit weniger als 50 Herden erwachsener Legehennen darf jedoch höchstens eine erwachsene Herde positiv bleiben. Das Ziel ist jedes Jahr auf der Grundlage der Überwachung des Vorjahres zu erreichen. Als Vorgabe für das Ziel 2011 gelten die Ergebnisse von 2010 auf der Grundlage der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführten Überwachung. Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einzubeziehen.
2 Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.
Article 2 Überprüfung des Ziels
Die Kommission überprüft das Ziel der Europäischen Union gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird in Teil C folgender Unterabsatz angefügt: „6. Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-.“
Article 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 200/2010
„(1 Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Ziel („Unionsziel“): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:-, bzw. Salmonella Virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.“
Article 5 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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