Durchführungsverordnung (EU) Nr. 616/2011 des Rates vom 21. Juni 2011 zum Abschluss der Auslaufüberprüfung und der Überprüfung für einen neuen Ausführer hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, und die derzeit unter den KN-Codes ex68159100 und ex68159900 eingereiht werden, werden hiermit außer Kraft gesetzt, und das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt.
Article 2
Die nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 auf die Einfuhren bestimmter ab dem 14. Oktober 2010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführter Magnesia Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle werden erstattet bzw. erlassen. Die Erstattung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
Article 3
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 850/2010 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird hiermit eingestellt.
Article 4
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 850/2010 einzustellen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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