Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch

CELEX
32011R0626
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2011-05-04
In force since
2013-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung legt Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Luftkonditionierer mit einer Nennleistung von ≤ 12 kW Kühlleistung, oder Heizleistung bei Produkten ohne Kühlfunktion, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu solchen Geräten fest.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Geräte, die nichtelektrische Energiequellen verwenden, b) Luftkonditionierer, bei denen auf der Verflüssiger- und/oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Luftkonditionierer“ bezeichnet ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann; (2) „Zweikanal-Luftkonditionierer“ bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) dem Gerät über einen Kanal aus dem Freien zugeführt und über einen zweiten Kanal wieder ins Freie abgeleitet wird, und der vollständig innerhalb des zu behandelnden Raums in der Nähe einer Wand platziert ist; (3) „Einkanal-Luftkonditionierer“ bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) aus dem Raum zugeführt wird, im dem sich das Gerät befindet, und außerhalb dieses Raums abgeleitet wird; (4) „Nennleistung“ (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus des Gerätes unter Norm-Nennbedingungen; (5) „Endnutzer“ ist ein Verbraucher, der einen Luftkonditionierer kauft oder zu kaufen im Begriff ist; (6) „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Luftkonditionierer ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VIII enthält Anhang I.

Article 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

1 Die Lieferanten treffen die unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Maßnahmen: (a) Jeder Luftkonditionierer wird mit einem gedruckten Etikett geliefert, das mit den Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II im Einklang steht. Die Gestaltung und der Informationsgehalt des Etiketts entsprechen den Vorgaben in Anhang III. Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, müssen mindestens auf der Verpackung der Außeneinheit mit einem gedruckten Etikett geliefert werden, mit auf das Leistungsverhältnis 1 bezogenen Angaben für mindestens eine Kombination aus Innen- und Außeneinheit. Für andere Kombinationen können die Angaben alternativ auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht werden; (b) Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, müssen mindestens in der Verpackung der Außeneinheit mit einem Produktdatenblatt geliefert werden, mit auf das Leistungsverhältnis 1 bezogenen Angaben für mindestens eine Kombination aus Innen- und Außeneinheit. Für andere Kombinationen können die Angaben alternativ auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht werden; (c) den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht; (d) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen wird auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben. Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant oder gegebenenfalls der Hersteller mindestens die der Heizperiode „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse an. Die Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, sind in Anhang VI aufgeführt; (e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Luftkonditionierermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern wird auch dessen Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II angegeben; (f) Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen; (g) Einkanalgeräte werden auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als „lokale Klimageräte“ bezeichnet.

2 Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang VII ermittelt.

3 Die Gestaltung des Etiketts für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, entspricht den Vorgaben in Anhang III.

4 Die Gestaltung des Etiketts für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, gemäß den Vorgaben in Anhang III gilt nach folgendem Zeitplan: (a) Bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.1 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.1 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.1 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen; (b) bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.2 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.2 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.2 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen; (c) bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.3 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.3 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.3 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen; (d) bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.4 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.4 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.4 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

5 Die Gestaltung des Etiketts für Zweikanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 4.1 bei umschaltbaren Zweikanal-Luftkonditionierern, Nummer 4.3 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 4.5 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

6 Die Gestaltung des Etiketts für Einkanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 5.1 bei umschaltbaren Einkanal-Luftkonditionierern, Nummer 5.3 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 5.5 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

Article 4 Verantwortlichkeiten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass (a) Luftkonditionierer in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen; (b) Luftkonditionierer, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß den Anhängen V und VI bereitzustellenden Informationen versehen sind; (c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant/Hersteller mindestens die der Klimazone „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse an; (d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Luftkonditionierers auch dessen Energieeffizienzklasse(n) und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten angegeben sind. Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant/Hersteller mindestens die der Klimazone „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse an; (e) Einkanalgeräte auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Absatzförderungs- und Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als „lokale Klimageräte“ bezeichnet werden.

Article 5 Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung tragen.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen oder stündlichen Energieverbrauch und zum Betriebsgeräusch nach dem Verfahren gemäß Anhang VIII.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Besonderes Augenmerk wird dabei auf wesentliche Veränderungen der Marktanteile verschiedener Gerätetypen gelegt.

Article 8 Aufhebung

Die Richtlinie 2002/31/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Article 9 Übergangsbestimmung

1 Luftkonditionierer, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2002/31/EG entsprechen.

Article 10 Inkrafttreten und Geltung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions