Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2011 der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 1/2011 EU
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Article 1
1 Mit dieser Verordnung, die als Ausschreibungsbekanntmachung im Sinne von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt, wird der Verkauf von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Die Ausschreibungsnummer lautet 01/2011 EU. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der zyprischen und der ungarischen Interventionsstellen.
2 Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 61834,8931 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.
Article 2
Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 96, 97, 98, 99, 100, 101 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 durchgeführt.
Article 3
1 Die Angebote sind bei den betreffenden Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen: Ungarische Interventionsstelle: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal 1095 Budapest, Soroksári út 22-24. Telefon: +36 1-2196260. Fax +36 15771317 Postanschrift: 1385 Budapest 62. Pf. 867, Ungarn E-Mail: [email protected] Website: http://www.mvh.gov.hu Zyprische Interventionsstelle: Wine Products Council 86 Franklin Roosevelt str. PETRA Business Centre 3011 Limassol Zypern E-Mail: [email protected] Website: http://www.wpc.org.cy/en_index.html
2 Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen, Nr. 01/2011 EU“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.
3 Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am dritten Dienstag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung, um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingehen.
4 Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.
Article 4
Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Verwendung als Brennstoff für Kesselanlagen und Zementfabriken und 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von sonstigen Industrieprodukten wie Frostschutzmitteln und Reinigungsmitteln.
Article 5
Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter. Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.
Article 6
Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.
Article 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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