Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Luftemission“ den physischen Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln von der Volkswirtschaft (Produktions- oder Verbrauchstätigkeiten) in die Atmosphäre (Teil des ökologischen Systems); 2. „umweltbezogene Steuer“ eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine physische Einheit (oder eine Ersatzgröße einer physischen Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, und die im ESVG 95 als Steuer gekennzeichnet ist; 3. „gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen“ kohärente Aufstellungen des Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.
Article 3 Module
1 Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt: a) ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt, b) ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt, c) ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.
2 Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben: a) die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind, b) den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen, c) die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind, d) das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen, e) die Berichtstabellen, f) die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist, a) um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und b) um die in Absatz 1 genannten Anhänge hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Informationen zu aktualisieren. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Article 4 Pilotstudien
1 Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Bei der Ausarbeitung des Programms stellt die Kommission sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.
2 Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Befragten ab. Diese Ergebnisse sind bei den Vorschlägen zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen zu berücksichtigen, die die Kommission in den Bericht gemäß Artikel 10 aufnehmen kann.
Article 5 Datenerhebung
1 Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.
2 Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen: a) Erhebungen, b) statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden, c) administrative Quellen.
3 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.
Article 6 Übermittlung an die Kommission (Eurostat)
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen.
2 Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Qualitätsbewertung
1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.
3 Unter Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Daten den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, je nach Sachlage zusätzliche Informationen bezüglich der Daten oder überarbeitete Daten vorzulegen.
Article 8 Ausnahmeregelungen
1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Article 9 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 10 Bericht und Überprüfung
Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken. Dem Bericht werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge beigefügt, die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung, umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und -bewirtschaftung (RUMEA), (quantitative and qualitative) Wasserrechnung, Abfallrechnung, Waldrechnung, Ökosystemdienstleistungsrechnung, Gesamtwirtschaftliche Materialbestandsrechnungen (EW-MSA) oder Erfassung von nicht verwendetem Bodenaushub (einschließlich Erde); die der weiteren Verbesserung der Datenqualität und der Methoden der Datenerhebung und somit der verbesserten Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und die Verwaltung dienen.
Article 11 Ausschuss
1 Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions