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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011R0692
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-06
In force since
2011-08-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.

Article 2 Definitionen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen; b) „Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr; c) „NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde; d) „NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde; e) „gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs; f) „Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten; g) „Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind; h) „Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind; i) „Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind; j) „nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr; k) „Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr; l) „Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft , die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet; m) „nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen; n) „Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Definitionen in Absatz 1 dieses Artikels zur Anpassung dieser Definitionen an geänderte internationale Definitionen vorzunehmen.

Article 3 Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten

1 Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten: a) den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind; b) den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind; c) den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind; d) den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Anpassungen der Anhänge, ausgenommen den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftliche, gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Bestimmung stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Article 4 Erhebungsbereich

In den Erhebungsbereich für die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Anforderungen fällt Folgendes: a) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist; b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften; c) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Daten über die Teilnahme am Tourismus: alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist; d) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden: alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums beendet wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist; e) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Merkmale von Tagesausflügen: alle Tagesausflüge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, sofern in Anhang II Abschnitt 3 nichts anderes festgelegt ist.

Article 5 Pilotstudien

1 Die Kommission arbeitet ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten vorzubereiten und die Vorteile im Verhältnis zu den Kosten der Erstellung zu bewerten.

2 Die Kommission arbeitet auch ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um ein System für die Erstellung von Daten zu entwickeln, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat.

Article 6 Qualitätskriterien und Berichte

1 Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.

4 Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Durchführungsbedingungen und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

Article 7 Bewertungsbericht

Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.

Article 8 Datenquellen

Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen: a) Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind, b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind, c) geeignete statistische Schätzverfahren.

Article 9 Datenübermittlung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig zu überprüfenden und aufzubereitenden, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen — wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln: a) die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist; b) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten monatlichen Daten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums; c) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren zu den Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums; d) die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet; e) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Änderungen an den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Übermittlungsfristen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen tragen den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Datenerhebung Rechnung.

6 Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar 2012, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Article 10 Methodikhandbuch

Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Daten und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.

Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 12 Ausschuss

1 Die Kommission wird durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 13 Aufhebung

Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben. Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume für 2011.

Article 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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