Verordnung (EU) Nr. 794/2011 der Kommission vom 8. August 2011 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))
Text
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Article 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2009 veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Article 2
Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano“ außerhalb des genannten abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben, wird eine einjährige Übergangszeit festgelegt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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