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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren

CELEX
32011R0969
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-09-29
In force since
2011-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die von SEIL Wire and Cable (TARIC-Zusatzkode A994) hergestellten, aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabeln und Seilen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Article 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Article 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 4

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 9 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet. Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2 Alle auf vertraulicher Basis übermittelten schriftlichen Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben. Bei dieser Untersuchung wird die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem einsetzen. Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite des Internet-Auftritts der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 04/092 1049 Brüssel BELGIEN Fax: +32 22956505 E-Mail: [email protected]

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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