Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1050/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Darjeeling (g.g.A.))
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Article 2
Die Eintragung unterliegt einer fünfjährigen Übergangszeit, in der Namen, deren Bestandteil „Darjeeling“ ist, für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die nicht gemäß der Spezifikation hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse vor dem 14. Oktober 2009 mindestens fünf Jahre rechtmäßig vermarktet wurden und unter der Voraussetzung, dass die Rechtsordnung der Europäischen Union, insbesondere die Vermeidung der Irreführung des Käufers gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG, eingehalten wird.
Article 3
Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das aktualisierte einzige Dokument.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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