Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Übergangsbestimmungen
Zubereitungen, die Anhang III Teile 2, 3 und/oder 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit einzelstaatlichen Vorschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind. Zubereitungen, die Anhang III Teile 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit den Anhängen I bis VI der Richtlinie 95/2/EG bis 31. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. Dezember 2011.
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