Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 aufgebaute System der multilateralen Überwachung, 2. „korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten, 3. „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.
Article 3 Wirtschaftspolitischer Dialog
Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die nach den Artikeln 4, 5 und 6 dieser Verordnung gefassten Beschlüsse zu erörtern. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.
Article 4 Verzinsliche Einlagen
1 Nimmt der Rat einen Beschluss an, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es unterlassen hat, aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ergangenen Empfehlung des Rates Maßnahmen zu ergreifen, so empfiehlt die Kommission dem Rat innerhalb von 20 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Rates, dass der Rat mit einem weiteren Beschluss von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, bei der Kommission eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP des Vorjahres zu hinterlegen.
2 Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss, die Hinterlegung zu verlangen, als vom Rat angenommen.
3 Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.
4 Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates mit der Feststellung der Unterlassung an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der verzinslichen Einlage oder deren Aufhebung empfehlen.
5 Für die verzinsliche Einlage gilt der dem Kreditrisiko der Kommission und dem betreffenden Investitionszeitraum entsprechende Zinssatz.
6 Besteht die Situation, durch die die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 genannte Empfehlung veranlasst wurde, nicht mehr fort, so beschließt der Rat auf eine weitere Empfehlung der Kommission hin, dass dem betreffenden Mitgliedstaat die Einlage und die aufgelaufenen Zinsen rückerstattet werden. Der Rat kann die weitere Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
Article 5 Unverzinsliche Einlagen
1 Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt hat, ein übermäßiges Defizit besteht, oder hat die Kommission besonders schwerwiegende Verstöße gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Verpflichtungen festgestellt, so empfiehlt die Kommission dem Rat innerhalb von 20 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Rates, dass der Rat mit einem weiteren Beschluss von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, bei der Kommission eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP des Vorjahres zu hinterlegen.
2 Der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gilt als vom Rat angenommen, sofern nicht der Rat die Empfehlung der Kommission binnen zehn Tagen nach der Annahme der Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnt.
3 Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.
4 Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10 Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der unverzinslichen Einlage oder deren Aufhebung empfehlen
5 Die Einlage wird bei der Kommission hinterlegt. Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die verzinsliche in eine unverzinsliche Einlage umgewandelt. Überschreitet die Höhe der gemäß Artikel 4 hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen die Höhe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu hinterlegenden unverzinslichen Einlage, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag rückerstattet. Überschreitet die Höhe der unverzinslichen Einlage die Höhe der gemäß Artikel 4 hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag bei der Hinterlegung der unverzinslichen Einlage.
Article 6 Geldbußen
1 Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses mit einem weiteren Beschluss, eine Geldbuße in Höhe von 0,2 % des BIP dieses Mitgliedstaats im Vorjahr zu verhängen.
2 Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße als vom Rat angenommen.
3 Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.
4 Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der Geldbußen oder deren Aufhebung empfehlen.
5 Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 eine unverzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die unverzinsliche Einlage in eine Geldbuße umgewandelt. Überschreitet die Höhe der gemäß Artikel 5 hinterlegten unverzinslichen Einlage die Höhe der verhängten Geldbuße, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag rückerstattet. Überschreitet die Höhe der verhängten Geldbuße die Höhe der gemäß Artikel 5 hinterlegten unverzinslichen Einlage oder wurde keine unverzinsliche Einlage hinterlegt, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag zusammen mit der Geldbuße.
Article 7 Rückerstattung unverzinslicher Einlagen
Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat die bei der Kommission hinterlegten unverzinslichen Einlagen rückerstattet.
Article 8 Sanktionen bei Manipulation von Statistiken
1 Der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der Daten über Defizite und Schulden, die für die Anwendung der Artikel 121 oder 126 AEUV oder für die Anwendung des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falsch darstellt, eine Geldbuße zu verhängen.
2 Die Geldbußen nach Absatz 1 müssen wirksam, abschreckend und — in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung — verhältnismäßig sein. Der Betrag der Geldbuße darf die Höhe von 0,2 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
3 Die Kommission kann alle Untersuchungen durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt. Die Kommission untersucht die mutmaßliche Verfälschung der Darstellung und berücksichtigt dabei alle Stellungnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat vorbringt. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgaben den Mitgliedstaat auffordern, Informationen bereitzustellen und kann Überprüfungen vor Ort durchführen und die Konten aller staatlichen Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Sozialversicherungen einsehen. Verlangt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Überprüfungen vor Ort eine vorherige gerichtliche Genehmigung, so stellt die Kommission die notwendigen Anträge. Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern. Die Kommission stützt jedweden Vorschlag an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Die Kommission wahrt die Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats während der Untersuchungen in vollem Umfang.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte in Bezug auf das Folgende zu erlassen: a) ausführliche Kriterien zur Festlegung des Betrags der in Absatz 1 genannten Geldbuße; b) ausführliche Bestimmungen über das Verfahren für die Untersuchungen nach Absatz 3, die damit verbundenen Maßnahmen und die Berichterstattung zu den Untersuchungen; c) ausführliche Verfahrensregeln zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte, des Zugangs zu den Unterlagen, der rechtlichen Vertretung, der Vertraulichkeit und Vorschriften zum zeitlichen Ablauf und der Beitreibung der in Absatz 1 genannten Geldbußen.
5 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Beschlüsse des Rates, mit denen Geldbußen gemäß Absatz 1 verhängt werden. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Article 9 Verwaltungsrechtlicher Charakter der Sanktionen
Die nach den Artikeln 4 bis 8 verhängten Sanktionen haben den Charakter von Verwaltungsmaßnahmen.
Article 10 Aufteilung der Zinsen und Geldbußen
Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 5 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß den Artikeln 6 und 8 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe ein, werden die Zinsen und die Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.
Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab vom 13. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 12 Abstimmung im Rat
1 Bei den in den Artikeln 4, 5, 6 und 8 genannten Maßnahmen nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
2 Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.
Article 13 Überprüfung
1 Bis vom 14. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung einschließlich der Möglichkeit, den Rat und die Kommission in die Lage zu versetzen, tätig zu werden, um Situationen anzugehen, die Gefahr laufen, das reibungslose Funktionieren der Währungsunion zu gefährden; b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV.
2 Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
3 Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
4 Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Jahresende 2011 einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von „Euro-Wertpapieren“ vor.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions