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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet

CELEX
32011R1174
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-16
In force since
2011-12-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011. Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

Article 3 Sanktionen

1 Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine verzinsliche Einlage auferlegt, wenn ein Beschluss des Rates zur Feststellung der Nichteinhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommen wird, in der der Rat zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die vom Rat empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat.

2 Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine jährliche Geldbuße verhängt, wenn a) zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen werden und der Rat die Auffassung vertritt, dass der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat oder b) zwei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates, in dem dieser die Nichteinhaltung feststellt, gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen wurden. In diesem Falle wird die jährliche Geldbuße dadurch verhängt, dass die verzinsliche Einlage in eine jährliche Geldbuße umgewandelt wird.

3 Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gelten sie als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung mit qualifizierter Mehrheit ändern.

4 Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates wird innerhalb von 20 Tagen abgegeben, nachdem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

5 Die von der Kommission empfohlene verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Jahr.

6 Abweichend von Absatz 5 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10 Tagen nach Eintritt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der verzinslichen Einlage oder der jährlichen Geldbuße vorschlagen.

7 Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage getätigt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe jenes Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für jenes Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den angefallenen Zinsen oder die für jenes Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

Article 4 Zuweisung der Geldbußen

Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe ein, so werden die Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.

Article 5 Abstimmung im Rat

1 Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und der Rat beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme des den betroffenen Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

2 Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.

Article 6 Wirtschaftlicher Dialog

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse nach Artikel 3 zu erörtern. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

Article 7 Überprüfung

1 Bis vom 14. December 2014 und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung; b) die bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV erzielten Fortschritte.

2 Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

3 Die Kommission übermittelt den Bericht und etwaige begleitende Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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