Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Text
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Article 1
Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU einschließlich ausführlicher Bestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.
Article 2
1 Alle Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU (nachstehend „die Amtshilfeersuchen“) und alle Begleitinstrumente, Formblätter und andere Dokumente sowie alle anderen in Bezug auf diese Ersuchen übermittelten Informationen werden über das CCN-Netzwerk versendet, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
2 Elektronisch übermittelte Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.
3 Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netzwerk übermittelt werden, wird es postalisch übermittelt. In diesem Fall a) ist das Ersuchen von einem dafür ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen; b) ist das in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführte Standardformblatt, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist (nachstehend „das einheitliche Zustellungsformblatt“), oder der in Artikel 12 dieser Richtlinie angeführte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat von einem dafür ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen; c) bescheinigt die ersuchende Behörde, wenn dem Ersuchen eine Abschrift eines anderen Dokuments als des einheitlichen Zustellungsformblatts oder des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat beigefügt ist, auf der Abschrift die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original durch die Worte „beglaubigte Abschrift“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat und gibt den Namen des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung an. Für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführten Zwecke verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Zustellungsformblatt gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.
4 Werden das einheitliche Zustellungsformblatt oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat elektronisch übermittelt, können zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden die Struktur und das Layout der genannten Musterformblätter an die Erfordernisse des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen im Vergleich zu den in den Anhängen I und II festgelegten Mustern nicht wesentlich geändert werden.
Article 3
1 Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
2 Ein Ersuchen um Auskunft, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen: a) den Hauptschuldner oder einen Mitschuldner; b) eine andere Person als einen (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, haftet; c) jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten einer der unter Buchstabe a oder b bezeichneten Personen ist oder gegenüber dieser Schulden hat.
Article 4
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, übermittelt.
Article 5
Beschließt die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
Article 6
Aus jedem Auskunftsersuchen oder Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.
Article 7
Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen. Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Article 8
1 Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese umgehend der ersuchenden Behörde.
2 Können aufgrund der Besonderheit eines Falls einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht eingeholt werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Ersuchens unterrichtet die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über das Ergebnis der Ermittlungen, die sie zur Einholung der beantragten Auskünfte angestellt hat. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde angestellten Ermittlungen gestellt werden und ist von der ersuchten Behörde entsprechend den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Article 9
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Der Rücknahmebeschluss ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.
Article 10
1 Dem Zustellungsersuchen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift jedes Dokuments beizufügen, um dessen Zustellung ersucht wird. Das in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführte einheitliche Zustellungsformblatt wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde erstellt. Es enthält Informationen für den Empfänger in Bezug auf die Dokumente, für deren Zustellung um Amtshilfe ersucht wurde.
2 Für die im einheitlichen Zustellungsformblatt enthaltenen Informationen gilt Folgendes: a) der Betrag der Forderung ist anzugeben, sofern dieser bereits festgesetzt wurde; b) die Frist, in der die Zustellung zu erfolgen hat, kann durch das Datum angegeben werden, vor dem die ersuchende Behörde die Zustellung wünscht.
Article 11
Das Zustellungsersuchen kann jede in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/24/EU angeführte Person betreffen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde von einem sie betreffenden Dokument Kenntnis erhalten muss.
Article 12
1 Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Zustellungsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen. Nach Eingang des Zustellungsersuchens ergreift die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den in dem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat. Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
2 Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.
Article 13
1 Eine Zustellung durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staats gilt im ersuchenden Mitgliedstaat als in derselben Weise rechtswirksam wie eine Zustellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
2 Die Zustellung eines Dokuments, das mehr als eine Art von Steuer, Abgabe oder sonstiger Maßnahme betrifft, wird als gültig betrachtet, wenn sie durch eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt, die für mindestens eine der in dem zugestellten Dokument genannten Steuern, Abgaben oder sonstigen Maßnahmen zuständig ist, soweit dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist.
Article 14
Für die Zwecke der Zustellung kann der ersuchte Mitgliedstaat das in Artikel 10 Absatz 1 genannte einheitliche Zustellungsformblatt in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften verwenden.
Article 15
Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2010/24/EU für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens erfüllt sind.
Article 16
1 Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat, der dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt ist, wird auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde erstellt. Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU angeführten Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge und die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c derselben Richtlinie angeführten Zinsen und Kosten, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vom Datum der Erstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Datum der Übermittlung des Beitreibungsersuchens angefallen sein können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat aufgenommen werden.
2 Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat kann entsprechend dem ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat für mehrere Forderungen und mehrere Personen erstellt werden.
3 Sofern die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im ersuchenden Mitgliedstaat bereits durch einen Gesamtvollstreckungstitel für alle diese Forderungen in diesem Mitgliedstaat ersetzt wurden, kann sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den Gesamtvollstreckungstitel, mit dem die ursprünglichen Titel im ersuchenden Mitgliedstaat zusammengefasst werden, stützen.
4 Zur Vollstreckung der Forderungen, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wird, kann der ersuchte Mitgliedstaat den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in diesem Mitgliedstaat in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften verwenden.
Article 17
Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Article 18
1 Sofern die Währung des ersuchten Mitgliedstaats von der Währung des ersuchenden Mitgliedstaats abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.
2 Der für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Umrechnungskurs.
Article 19
1 Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach Eingang des Ersuchens.
2 Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Article 20
1 Kann innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Informationen ersuchen, das Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.
2 Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens alle sechs Monate nach Bestätigung des Eingangs des Ersuchens über die Fortschritte oder über das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
Article 21
1 Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der zur Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat.
2 Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/24/EU nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung mit.
3 Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen in ihrem Mitgliedstaat eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erhält. Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde den Erstattungsbetrag und die geleistete Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.
Article 22
1 Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
2 Ändert sich aufgrund einer Entscheidung der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU genannten zuständigen Instanz die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde darüber und übermittelt im Falle eines Ersuchens um Beitreibung einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage der Entscheidung zur Änderung der Höhe der Forderung erstellt.
3 Ein geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat hat keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten, die ursprüngliche Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder die im vorstehenden Unterabsatz genannte Entscheidung anzufechten.
4 Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Hat die ersuchte Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, bereits einen Betrag beigetrieben, der den ausstehenden Betrag übersteigt, und wurde mit der in Artikel 23 genannten Überweisung noch nicht begonnen, so erstattet die ersuchte Behörde der betroffenen Person den zu viel erhobenen Betrag.
5 Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so kann die ersuchende Behörde ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde richten. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Betrag entspricht.
6 Bei der Umrechnung des gemäß Absatz 2 geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Article 23
1 Die gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/24/EU an die ersuchende Behörde zu überweisenden Beträge werden in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung der beigetriebenen Beträge erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem die Beitreibung durchgeführt wurde. Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen aus Gründen, die nicht in die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats fallen, angefochten, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit der Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats beigetriebenen Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und b) die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. Hat die ersuchende Behörde erklärt, im Einklang mit Unterabsatz 3 Buchstabe b eine Erstattung vorzunehmen, zahlt sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsersuchens zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.
2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge, die den in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Schwellenwert unterschreiten, andere Überweisungsverfahren vereinbaren.
Article 24
Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/24/EU als Zinsen erhobenen Beträge gilt eine Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.
Article 25
Die Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 wird aufgehoben.
Article 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
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