Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 im Hinblick auf die Beprobung von Herden, von denen die Eier stammen, die für Finnland und Schweden bestimmt sind, sowie auf die mikrobiologische Untersuchung solcher Proben und von Proben bestimmten Fleisches, das für Finnland und Schweden bestimmt ist Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 4 Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen
Bei der Beprobung der Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist Folgendem Rechnung zu tragen: a) den Mindestanforderungen an die Beprobung von Legeherden gemäß der Tabelle in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003; b) den Anforderungen an die Überwachung von Legeherden gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011.
Article 5 Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung der Proben
1 Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist anhand folgender, in den genannten Dokumenten beschriebener Verfahren durchzuführen: a) bei Beprobung des in den Artikeln 1, 2 und 3 aufgeführten Fleisches: i) EN ISO 6579: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp.; ii) Methode Nr. 71 des Nordischen Ausschusses für Lebensmittelanalyse (NMKL): Salmonella. Detection in food; oder iii) Methoden für Fleisch, die nach den unter i) und ii) genannten Verfahren validiert wurden, oder sonstige international anerkannte Protokolle, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie werden bei Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch angewandt und sie sind durch Dritte gemäß der Arbeitsvorschrift der Norm EN ISO 16140: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Arbeitsvorschrift für die Validierung alternativer Verfahren (EN ISO 16140) zertifiziert; (b) bei Beprobung der in Artikel 4 genannten Herden: EN ISO 6579:2002+A1:2007 Anhang D: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“.
2 Werden die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a von den Mitgliedstaaten angefochten, gilt die jüngste Fassung der Norm EN ISO 6579 als Referenzmethode.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions