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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1224/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zu den Artikeln 66 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Kodifizierter Text)

CELEX
32011R1224
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-28
In force since
2011-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 66 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fest.

Article 2

1 Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände begründet für die Bestimmungseinrichtung oder -organisation die Verpflichtung, a) die betreffenden Gegenstände unmittelbar an den angemeldeten Bestimmungsort zu verbringen, b) sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen, c) sie ausschließlich zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zwecken zu verwenden, d) die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung weiter erfüllt sind.

2 Die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird. Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation vorgelegt wird.

Article 3

1 Bei Anwendung von Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Einrichtung oder Organisation vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

2 Befindet sich die empfangende Einrichtung oder Organisation in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass der Gegenstand einer Verwendung zugeführt wird, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere“ mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von Gegenständen für Behinderte sowie von Werkzeugen zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung von solchen Gegenständen, die nach Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Article 4

1 Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Blinde nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

2 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Absatz 1 genannten Antrag.

Article 5

1 Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

2 Der Antrag nach Absatz 1 enthält nachstehende Angaben: a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren der Gegenstand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet angesehen werden kann; b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten; c) Ursprungsland; d) Bestimmungsort; e) genauer Verwendungszweck; f) Preis oder Zollwert; g) Menge der eingeführten Gegenstände. Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen.

Article 6

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 5 genannten Antrag.

Article 7

Die Geltungsdauer der Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr beträgt sechs Monate. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

Article 8

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten Gegenstand besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

Article 9

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.

Article 10

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 9 genannten Antrag.

Article 11

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände, die von den Blinden selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 4, 8, 9 und 10 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Article 12

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten folgende Artikel sinngemäß: a) die Artikel 5, 6 und 7 im Falle von in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen; b) die Artikel 8, 9 und 10 im Falle von in Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen.

Article 13

Die zuständigen Behörden können zulassen, dass der in den Artikeln 4 und 5 genannte Antrag in vereinfachter Form gestellt wird, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die unter den Bedingungen der Artikel 11 und 12 eingeführt worden sind.

Article 14

Die Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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