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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zu den Artikeln 42 bis 52 sowie den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Kodifizierter Text)

CELEX
32011R1225
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-28
In force since
2011-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 42 bis 52 sowie der Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, fest.

Article 2

1 Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 43, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters — nachstehend als „Waren“ bezeichnet — begründet für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung, a) die betreffenden Waren unmittelbar an den angemeldeten Verwendungsort zu verbringen; b) sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen; c) die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die zuständigen Behörden für erforderlich halten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sind oder weiterhin erfüllt werden. Im Falle von Waren der Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 begründet sie ferner für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung, die Waren ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke im Sinne des Artikels 46 Buchstabe b der genannten Verordnung zu verwenden.

2 Die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird. Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungsanstalt oder -einrichtung getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren vorgelegt wird.

Article 3

1 Bei Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Anstalt oder Einrichtung vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

2 Befindet sich die empfangende Anstalt oder Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass die Waren einer Verwendung zugeführt werden, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere“ mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

3 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten sowie von Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate, die nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Article 4

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Waren nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

Article 5

Als „objektive technische Merkmale“ eines wissenschaftlichen Instruments oder Apparats im Sinne von Artikel 46 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 gelten diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments oder Apparats oder aus Anpassungen eines Instruments oder Apparats üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung normalerweise nicht erforderlich sind. Lässt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument oder Apparat als wissenschaftlich anzusehen ist, so wird geprüft, zu welchen Zwecken die betreffenden Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, jeweils verwendet werden. Ergibt die Prüfung, dass das betreffende Instrument oder der betreffende Apparat zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet wird, so wird das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich anerkannt.

Article 6

1 Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

2 Der Antrag nach Absatz 1 enthält nachstehende Angaben über das Instrument oder den Apparat: a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich angesehen werden kann; b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten; c) Ursprungsland; d) Bestimmungsort; e) genauer Verwendungszweck; f) Preis oder Zollwert; g) Menge der eingeführten Instrumente oder Apparate. Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

Article 7

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den in Artikel 6 genannten Antrag.

Article 8

Die Geltungsdauer der Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr beträgt sechs Monate. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

Article 9

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

Article 10

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile bzw. für Werkzeuge nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.

Article 11

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 10 genannten Antrag.

Article 12

Artikel 8 gilt sinngemäß für die nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erteilten Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr.

Article 13

1 Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.

Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten: Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten: a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur; b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten; c) Ursprungsland; d) Verwendungsort; e) Verwendungszweck.

3 Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muss der Antrag ferner folgende Angaben enthalten: a) Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders; b) Bestätigung des Antragstellers, dass: i) der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt; ii) keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

Article 14

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den Antrag.

Article 15

Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäß für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie für Werkzeug für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Instrumenten oder Apparaten, die nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Article 16

Artikel 8 gilt sinngemäß.

Article 17

1 Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge, deren Preis oder Zollwert 5000 EUR übersteigt und für die er die Abgabenbefreiung nach den Artikeln 7, 11 oder 14 gewährt oder abgelehnt hat. In dieser Aufstellung sind die genaue Handelsbezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren sowie der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. Ferner sind Hersteller und Ursprungsland dieser Waren sowie ihr Preis oder Zollwert zu vermerken.

2 Die Übersendung der Aufstellung nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr die Abgabenbefreiung gewährt oder abgelehnt wurde.

3 Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.

Article 18

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften werden die Aufstellungen nach Artikel 17 in regelmäßigen Zeitabständen vom Ausschuss für den Zollkodex geprüft.

Article 19

1 Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ausrüstungen nach den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Union liegt.

2 Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Union und mit Sitz in Drittländern; b) die genaue Handelsbezeichnung sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur; c) deren Ursprungs- und Herkunftsland; d) deren Verwendungsort; e) deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer.

Article 20

1 Geht bei der für die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Union zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Abgabenbefreiung für Ausrüstungen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ein, so übermittelt sie den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, damit er im Ausschuss für den Zollkodex geprüft werden kann, bevor die genannte zuständige Behörde eine Entscheidung trifft. Im Hinblick auf die genannte Überprüfung werden der Kommission die von dieser gewünschten zusätzlichen Angaben übermittelt.

2 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung des Antrags auf Abgabenbefreiung.

Article 21

Artikel 8 gilt sinngemäß.

Article 22

Die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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