Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2012 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt und die Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 in Bezug auf die Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee geändert.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund definierten geografischen Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32; c) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; e) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC; f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
Article 4 TACs und Aufteilung
Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 7 Aufwandsbeschränkungen
1 Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.
3 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.
Article 8 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 9 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2011.
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