Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1306/2011 des Rates vom 12. Dezember 2011 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
„(1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren oszillierender Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren), die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern pro Minute erzeugen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex84144010, ex84148022, ex84148028 und ex84148051 (TARIC-Codes 8414401010, 8414802219, 8414802299, 8414802811, 8414802891, 8414805119 und 8414805199) eingereiht werden. Für sogenannte Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden können und die unter die obengenannten KN-Codes eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.“
Article 2
Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, wird der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 in seiner ursprünglichen Fassung entrichtete oder buchmäßig erfasste endgültige Antidumpingzoll erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Falls die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Fristen vor der oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen oder falls sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, werden sie dahingehend verlängert, dass sie sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 21. März 2008.
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