Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt, denen folgende Akteure entsprechen müssen: (a) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge mit Start- und/oder Zielflughafen in der Europäischen Union unternehmen, und (b) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge im Luftraum über dem Gebiet unternehmen, auf das der Vertrag Anwendung findet, sowie in jedem anderen Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Bordseitiges Kollisionswarnsystem“ (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind; 2. „Bordseitiges Kollisionswarnsystem II“ (ACAS II) bezeichnet ein bordseitiges Kollisionswarnsystem, das zusätzlich zu Verkehrshinweisen vertikale Ausweichempfehlungen bereitstellt; 3. „Ausweichempfehlung“ (resolution advisory — RA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder eine Manöverbeschränkung zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird; 4. „Verkehrshinweis“ (traffic advisory — TA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, dass die Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug eine potenzielle Bedrohung darstellt.
Article 3 Bordseitiges Kollisionswarnsystem (Airborne Collision Avoidance System – ACAS)
1 Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu betreiben.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen jenes Artikels eingehalten werden.
Article 4 Sonderbestimmungen für der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates unterliegende Luftfahrzeugbetreiber
1 Abweichend von den Bestimmungen von OPS 1.668 und 1.398 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gelten Artikel 3 und der Anhang dieser Verordnung für Betreiber der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge.
2 Jegliche andere Verpflichtung in Bezug auf die Genehmigung, den Einbau oder den Betrieb von Ausrüstungen, die Luftfahrzeugbetreibern durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auferlegt wird, gilt für ACAS II weiterhin.
Article 5 Inkrafttreten und Gültigkeit
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Die Artikel 3 und 4 gelten ab 1. März 2012.
3 Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.
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